Rz. 13

Die DT hat als Basis den "Mindestunterhalt". Ausgehend vom Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe ist der Mindestunterhalt der ersten Altersstufe etwas niedriger, der der dritten etwas höher.

§ 1612a Abs. 1 BGB in der seit 1.1.2016 geltenden Fassung lautet u.a.:

 

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle EUR aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1.1.2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

Entsprechend der Ermächtigung in § 1612a Abs. 4 wurde für 2022 und 2023 der Mindestunterhalt wie folgt geregelt.

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Vom 30.11.2021, BGBl 2021 I 5066

Auf Grund des § 1612a Abs. 4 BGB, der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes v. 20.11.2015 (BGBl I S. 2018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1 Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

§ 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3.12.2015 (BGBl I S. 2188), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3.11.2020 (BGBl I S. 2344) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Zitat

§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB beträgt monatlich

1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB) 396 EUR ab dem 1.1.2022 und 404 EUR ab dem 1.1.2023,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB) 455 EUR ab dem 1.1.2022 und 464 EUR ab dem 1.1.2023,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB) 533 EUR ab dem 1.1.2022 und 543 EUR ab dem 1.1.2023.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.1.2022 in Kraft.

Während also der Mindestunterhalt für alle drei Altersgruppen durch das BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung unmittelbar vorgegeben wird, beruhen die prozentualen Steigerungen in der DT bei höherem Einkommen auf Absprachen der Familiensenate der Oberlandesgerichte, also letztlich auf Empfehlungen der Rechtsprechung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge