Rz. 11

Beim Elternunterhalt[10] handelt es sich – wie beim besonders praxisrelevanten Kindesunterhalt und beim Enkelunterhalt – um Verwandtenunterhalt.

Siehe zum Elternunterhalt Nr. 19 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Eine Unterhaltspflicht besteht also nur bei Verwandtschaft in gerader Linie.

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. … Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Zwischen Verwandten in der Seitenlinie (z.B. Geschwister) oder gar bei bloßer Schwägerschaft (Verwandte des Ehegatten) besteht keine Unterhaltspflicht.

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) … Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

 

§ 1590 Schwägerschaft

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

M1 und M2 sind Kinder von G und deshalb grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Ein vorrangig haftender Ehegatte des G ist nicht vorhanden.

Identisch ist die Situation, wenn ein Ehegatte zwar vorhanden, aber nicht leistungsfähig ist.

 

§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

Unerheblich ist zunächst, ob noch ein Elternteil des G lebt, da Abkömmlinge des G, hier also M1 und M2, vorrangig haften.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) …

Unerheblich ist zunächst auch, ob M1 und M2 ihrerseits Abkömmlinge haben, da zunächst M1 und M2 als die näheren Abkömmlinge haften.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) …

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) …

[10] Vgl. zum Elternunterhalt Born, Der unsichtbare Dritte – auch im Unterhaltsrecht? NJW 2012, 496, Dose, Elternunterhalt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, FamRZ 2013, 993, Glatzel, Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt, NZS 2014, 168, Hußmann, Elternunterhalt, NZFam 2015, 15, Lemmerz, Elternunterhalt zwischen Familiarisierung und Sozialisierung, DNotZ 2014, 499t, Ludyga, Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern im Alter und bei Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung des SGB XII, NZS 2011, 606, Reinken, Praxisfragen zum Elternunterhalt, NJW 2013, 2993, Seiler, FF 2014, 136, Weinreich, FuR 2013, 509.

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