Rz. 4

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht eben durch die Betreuung des Kindes, also durch Pflege und Erziehung (vom Betreuungsunterhalt ist wiederum der Naturalunterhalt zu unterscheiden, der den gesamten Lebensbedarf umfasst und an Stelle des Barunterhalts die materiellen Bedürfnisse des Kindes deckt[1]).

 

§ 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger

(3) … Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Der Barbedarf des minderjährigen Kindes ist vom anderen Elternteil – hier M – zu decken.

 

§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) …

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

 

BGH, Beschl. v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17

Im sogenannten Residenzmodell (Anm.: im Gegensatz zum Wechselmodell) schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder (zum Umfang der Barunterhaltspflicht vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.2.2017 – XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711 Rn 11 ff. und vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437 Rn 23 ff.), während der andere deren Betreuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 Rn 17 ff.).

 

BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 201/19 Rn 15

aa) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade für das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es trägt auch der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwands unzulänglich bliebe.

Diese Gleichwertigkeit von Betreuungsleistung und Barunterhalt gilt für jedes Alter, also bis zur Volljährigkeit.

 

BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 201/19 Rn 15

Die aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit (Senatsurteil vom 30.8.2006 – XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598 f. m.w.N.).

[1] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn 19 und BGH, Beschl. v. 16.4.2015 – IX ZB 41/14.

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