Rz. 14

Die DT geht (seit 2010) davon aus, dass der Unterhaltsschuldner zwei Personen (vor 2010 ging die DT von drei Unterhaltsberechtigten aus) zum Unterhalt verpflichtet ist.

 

Nr. 1 der Anmerkungen zu A) der DT:

Zitat

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

 

Rz. 15

M hat im Fallbeispiel ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR.

Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 4 (2.701–3.100).

Aber es ist eine Abweichung vom Regelfall gegeben, weil nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist.

Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in die Gruppe 5 (3.101–3.500).

Aufgrund der Größe bzw. Spanne der Einkommensgruppen dürfte bei mehr bzw. weniger als zwei Unterhaltsberechtigten i.d.R. eine Herabstufung bzw. Höherstufung um eine Stufe ausreichend sein.

K1 ist 9 Jahre alt (2. Altersgruppe). Sein Bedarf beträgt somit 546 EUR.

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