Rz. 40
Wie oben schon dargestellt, ergibt sich folgender Bedarf der neKM;
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR Kindesunterhalt – 10 % Erwerbstätigenbonus)
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR
Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR
Bedarf von neKM: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR
Der ermittelte Betrag von 802 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen.
SüdL
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR.
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