Rz. 12

Ausgangswert ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe.

 

Begründung des Gesetzentwurfes B, zu Nummer 18:

"Ausgangspunkt für die Aufspreizung des Mindestunterhalts ist die zweite Altersstufe; … Die Werte in der ersten und dritten Altersstufe leiten sich hieraus ab. Die Höhe des prozentualen Ab- bzw. Aufschlags orientiert sich an der prozentualen Aufspreizung der Unterhaltsbeträge nach der bisherigen Regelbetrag-Verordnung."

Der Mindestunterhalt richtet sich (seit 1.1.2016) direkt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.

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