Rz. 6

Vgl. hierzu zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1).

 

Rz. 7

Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. VjK lebt noch bei einem Elternteil. Sein Bedarf bestimmt sich deshalb nach der DT (siehe hierzu auch Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL).

 

Rz. 8

Für das volljährige Kind vjK bestimmt sich der Unterhalt jedoch nach dem zusammengerechneten Einkommen (3.000 + 1.100 EUR = 4.100 EUR) von M und F, die ebenfalls barunterhaltspflichtig ist; deshalb gilt für den Bedarf von vjK Gruppe 7: 3.901 – 4.300 EUR.

 

Rz. 9

Bei der Bedarfsbestimmung nach dem gemeinsamen Einkommen sind bei mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigten keine Umgruppierungen vorzunehmen.

 

Rz. 10

Kind vjK ist 19 Jahre alt, es fällt also in Altersstufe 4. Sein Bedarf beträgt damit in der Einkommensgruppe 7 grds. 774 EUR. Das ganze Kindergeld von 219 EUR ist bedarfsdeckend anzurechnen, so dass 555 EUR (774 – 219 EUR) verbleiben. Hierbei handelt es sich nur um einen vorläufigen Wert, weil noch der Haftungsanteil der F zu berücksichtigen sein wird.

 

Hinweis

Wenn F das Kindergeld bezieht, hat vjK einen Anspruch auf Verwendung für seinen Barbedarf (Kost und Logis). Falls M das Kindergeld bezieht, hat vjK gegen M einen Anspruch auf Auskehr.[2]

[2] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 724.

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