Fachbeiträge & Kommentare zu Justiz

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 6. Grundbuchbezirke

Über die Teilung eines Gemeindebezirkes in mehrere Grundbuchbezirke nach § 1 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchverfügung und die Beibehaltung der bisherigen Grundbuchbezirke nach § 1 Absatz 2 der Grundbuchverfügung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Früherer Antrag vollzogen

Rz. 116 Wird die früher beantragte Entscheidung nach Beseitigung des Hindernisses endgültig vorgenommen, so ist zu unterscheiden:mehr

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FF 01/2024, Aktuelles Unter... / VI. Fazit

Auch im Jahr 2024 wird das Unterhaltsrecht, zumal das Kindesunterhaltsrecht, spannend bleiben. Das gilt umso mehr, nachdem die "Gesetzgebungsmaschinerie" mit der Veröffentlichung des "Eckpunktepapiers" des Bundesministeriums der Justiz im August 2023 endlich die bereits seit langem ersehnte Fahrt aufgenommen hat: Die in der weiteren Diskussion sich ergebenden Erkenntnisse we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Rz. 5 Das Bundesministerium der Justiz hat bisher keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach S. 2 Hs. 1 zur Regelung technischer Einzelheiten erlassen. Auch hierfür wäre die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Ermächtigung könnte etwa praktische Bedeutung erlangen, falls die von den Ländern eingeführten Verfahren so sehr divergieren, dass eine länderübergreifend...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 7. Änderungen in der Benennung und im Bestand

a) Bei Änderungen in der Benennung der Gemeinden werden die Benennungen der Grundbuchbezirke entsprechend geändert. b) Bei Änderungen der Grenzen der Gemeinden werden die Grundbuchbezirke entsprechend dem neuen Verlauf der Gemeindegrenze gebildet. c) Die Änderungen sind der oberen Vermessungsbehörde mitzuteilen. d) Über die Änderungen eines Grundbuchbezirkes entscheidet die Prä...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Elektronische Übermittlung

Rz. 6 § 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail[6] o.Ä., jedoch nur beim einfachen Ausdruck. Für amtliche Ausdrucke schließt § 78 Abs. 2 S. 3 GBV diese Übermittlungsform ausdrücklich aus, um den Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Urkunde un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Vorgaben für den ERV

Rz. 5 Um eine zwar föderale, aber doch bundeseinheitliche Lösung zu finden, sind für die Umsetzungen der Anforderungen einheitliche Vorgaben wichtig. Die Anforderungen, die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 an die Datenübermittlung gestellt werden können, soll der Landesgesetzgeber regeln.[3] Die Begründung des Gesetzes verweist bereits auf den Datensatz XJustiz[4] als Standard, was au...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Abgabe an ein anderes Grundbuchamt

a) Ist für die Erledigung eines elektronischen Eintragungsantrags ein anderes Grundbuchamt zuständig, sind die Antragstellenden oder die ersuchende Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Eine elektronische Weiterleitung erfolgt nicht. b) Sind für die Erledigung eines schriftlichen Eintragungsantrags andere Grundbuchämter zuständig, soll der Antrag, vorbehaltlich einer ander...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung in das Grundbuch. Mit der Führung der Verzeichnisse nach § 12a GBO und spätestens seit Einführung des maschinell geführten Grundbuchs hat die Grundbucheinsicht mit der Möglichkeit umfangreicher Recherchen große Bedeutung erlangt.[1] Die Grundbucheinsicht steht seit jeher im Spannungsfeld zwischen Publizit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Reichweite

Rz. 13 Die Genehmigung, die entsprechend § 82 Abs. 2 S. 1 GBV grundsätzlich auf den Bereich des sie erteilenden Grundbuchamts beschränkt ist, kann nach § 81 Abs. 3 GBV auf entsprechenden Antrag hin auch für die anderen Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, also das Grundbuch maschinell geführt wird. Dies gilt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verschiedene Systeme und offene Schnittstellen

Rz. 11 Wie bei den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten der automationsunterstützten Verfahren ist auch beim elektronischen Grundbuch keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung vorgesehen. Die Länder entscheiden eigenständig über die zum Einsatz gelangenden Systeme und im Rahmen der GBO und GBV über die Vorgehensweise bei der Umstellung. Die GBO beschreibt keine te...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel ...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Eintragung von Gesamtrechten

a) Ist das Grundbuchamt bei der Eintragung von Gesamtrechten nicht selbst für die Eintragung bei allen Grundstücken zuständig und wird die Mithaft der Grundstücke, deren Grundbuchblätter es nicht führt, zugleich mit der Eintragung des Rechts vermerkt, soll vorher bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern angefragt werden, ob die Grundstücke in den Eintragungsunterlagen gru...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Datenaustausch

Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen gelten die folgenden Besonderheiten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 92 GBV knüpft an § 148 GBO an und regelt die Wiederherstellung von Grundbüchern (vgl. Rdn 3 f.) und – ausschließlich für das maschinelle Grundbuch – die Anlegung von Ersatzgrundbüchern (vgl. Rdn 5 ff.), nicht jedoch die Rückkehr zum Papiergrundbuch (vgl. Rdn 8). Rz. 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung sind in § 148 Abs. 1 GBO durch das DaBaGG konzentriert (u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Regelungsgehalt allgemein

Rz. 2 Abs. 1 und 2 ermöglichen, die Grundakten, die gegenüber den Grundbüchern einen erheblich größeren Umfang haben, vor Ort papierlos verfügbar zu halten sowie geschlossene Grundbücher mittels moderner Archivierungstechnologien aufzubewahren. Sie ergänzen die Vorschriften über das maschinelle Grundbuch (§§ 126–134 GBO), ohne jedoch die maschinelle Führung auch für die Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verordnungsermächtigung nach § 93 GBV

Rz. 4 Gegenstand von § 93 S. 1 GBV ist die vollständige oder teilweise [2] Übertragung der Anlegung einschließlich der Freigabe des maschinellen Grundbuchs nach § 128 GBO, §§ 67 ff. GBV auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Hierfür ist nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig. Durch die Übertragung soll die Einführung des maschinellen Grundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsantr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck

Rz. 3 Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere...mehr

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AGS 01/2024, Zustimmung zur... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine der Verfahrensgebühren, die die Rspr. am meisten beschäftigt, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung der §§ 73 ff. StGB die Zahl der Verfahren, in denen Einziehungsentscheidungen getroffen worden sind, erheblich zugenommen hat. Zu der Frage, ob die Verfahrensgebühr auch bei der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Löschung von Umstellungsgrundschulden

Rz. 11 Die sog. Umstellungsgrundschuld sollte Währungsgewinne des Grundstückseigentümers zugunsten des Fiskus abschöpfen, die der Eigentümer durch die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark möglicherweise erzielt hat. Die Vorschrift des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich v. 2.9.1948 (VOBl BZ, 277) regelte dazu in § 1 GBMaßnG: Im Range unmitte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 81 GBO enthält ergänzende Vorschriften für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Abs. 1 bestimmt den Spruchkörper des für die Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Beschwerdegerichts (OLG) bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH). Außerdem erklärt Abs. 2 die Bestimmungen der ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen für entsprechend ...mehr

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Vorbemerkungen

Rz. 1 Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens v. 20.12.1963 (BGBl I 1963, 986) sollte zunächst Besonderheiten des Grundbuchverfahrens im Zusammenhang mit der Währungsreform im Jahre 1948 regeln. Daneben enthält es Regelungen zur Vereinfachung der Löschung von Grundpfandrechten sowie notwendiger Briefvorlage nach § 41 GBO. Nach Einführung des Euro als Wä...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Regelung durch Dienstanweisung

Rz. 7 Es bietet sich an, in einer Dienstanweisung nach § 65 Abs. 1 S. 3 GBV sämtliche Anforderungen und Maßnahmen hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz zusammenzufassen. Über die in § 65 Abs. 1 S. 1 und 2 GBV vorgesehenen Maßnahmen des Hard- und Softwareschutzes hinaus können insbesondere die Anforderungen der §§ 64, 65 Abs. 2, 66 und 75 GBV beschrieben und erläutert ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde mit dem ERVGB[1] mit Vorschriften für die Anlegung und Führung von elektronischen Akten angepasst und verdrängte die bis dahin dort geregelte Umschreibung unter Verwendung bestimmter Vordrucke, die jetzt in § 104 GBV geregelt ist. Die Bestimmungen des § 138 GBO und des § 97 GBV lassen den Medientransfer von Papierdokumenten in die elektronische Form zum ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchäm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neufassung

Rz. 3 Die Neufassung [1] nach § 69 GBV nimmt auf § 68 GBV Bezug, soweit nicht die von der Vorschrift genannten Abweichungen zu berücksichtigen sind: So erhält das neugefasste Grundbuchblatt keine neue Nummer, es wird nur der aktuelle Stand eingetragener Rechtsverhältnisse wiedergegeben. Werden lediglich die von § 69 Abs. 3 S. 1 GBV geforderten Angaben übernommen, kann es alle...mehr

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zfs 01/2024, zfs Aktuell / 2.1 Bundesrat verweist Gesetzentwürfe in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften und dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten den Vermittlungsausschluss anzurufen (BR-D...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Registratur und Statistik

a) Für die Erfassung der Geschäfte in Grundbuchsachen gilt § 3 der Geschäftsübersichten nach Ziffer II Nummer 2 der VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 19. Dezember 2022 (SächsJMBl. 2023 S. 66), in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfassung ist von der Geschäftsstelle die Eingangsliste im Fachverfahren SolumSTAR (Liste 10) zu führe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBBerG § 3 Umstellung anderer wertbeständiger Rechte

Gesetzestext (1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließlich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistungen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt werden, der dem für die Umrechnung am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den deutschen B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 101 Ausführungsvorschriften

Gesetzestext Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Rz. 1 Nach § 141 GBO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt...mehr

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FF 01/2024, Aktuelles Unter... / 4. Angemessener Selbstbehalt

Anders als der notwendige Selbstbehalt, der nach den Plänen des Bundesministeriums der Justiz "regionalisiert" und künftig durch eine Rechtsverordnung ähnlich derjenigen zu § 1612a Abs. 4 BGB festgesetzt werden soll,[46] soll der angemessene Selbstbehalt[47] nach DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.3.1 von der geplanten Unterhaltsrechtsreform unberührt bleiben. Seine Bestimmung soll ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Interne Verweise auf § 138 GBO finden sich in §§ 12b und 148 GBO. Die Vorschrift ermöglicht den grundbuchamtsinter...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 3. Verwaltungsrecht des Vorerben

Rz. 33 Der Vorerbe hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dabei haftet er gem. § 2131 BGB dem Nacherben gegenüber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sowie möglicherweise die Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn dies notwendig ist, um N...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Aussonderung von Schriftstücken

Rz. 16 Im Gegensatz zur papierlosen Archivierung nach Abs. 1 und 2, die den Grundaktenbestand lediglich verlagert, soll die Aussonderung von Schriftstücken nach Abs. 3 den Papierbestand und -anfall vermindern. Die weitere Aufbewahrung der ausgesonderten Originale ist nicht vorgesehen. Rz. 17 Ausgesondert und anschließend vernichtet werden dürfen aber nur solche Schriftstücke,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Geschlossene Grundbücher können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erha...mehr

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AGS 01/2024, Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen

Bearbeitet von RiBGH Dr. Christian Grüneberg. 83. neu bearb. Aufl., 2024. C.H. Beck, München. XXXVIII, 3.288 S., 125,00 EUR Im Jahresrhythmus arbeitet der Grüneberg aus der immensen Ansammlung aktueller Rspr. und Lit. die wesentlichen Informationen heraus und gibt dazu klare und praxisrelevante Antworten. Die Grüneberg-Webseite (GrünHome: www.grueneberg.beck.de) bietet Raum f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25 m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verordnungsermächtigung

Rz. 3 Aufgrund der Verordnungsermächtigung nach S. 1 hat das Bundesministerium der Justiz in Abschnitt XIII der GBV mit Zustimmung des Bundesrats zu den in S. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Themenbereichen folgende Regelungen selbst getroffen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Schutz vor Hacking bei Datenfernkommunikation

Rz. 9 Hacking, also das Eindringen Unbefugter über öffentliche Datenleitungen in fremde Datenverarbeitungsanlagen, ist ein ernstzunehmendes Problem, gegen das immer dann Vorkehrungen zu treffen sind, wenn eine Anlage zum Zweck der Datenfernübertragung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen werden soll. Die GBO hat diese Möglichkeit zum Vorteil der an der Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 6.000 Euro erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine dem in Euro umgerechneten und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geldsumme zugunsten des jeweiligen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Auf § 135 GBO nehmen Bezug die folgenden Vorschriften: § 136 GBO (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbucha...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / B. Die Entwicklung des Datenbankgrundbuchs

Rz. 8 Das Datenbankgrundbuch ist die Weiterentwicklung des elektronischen Grundbuchs. Das abfotografierte oder als Fließtext abgeschriebene Grundbuch soll in eine digitale strukturierte Datenbank überführt werden. Diese strukturierte Datenbank ermöglicht eine wesentlich effizientere Nutzung der elektronischen Daten. So können diese beispielsweise für den elektronischen Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daßmehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr