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Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung in das Grundbuch. Mit der Führung der Verzeichnisse nach § 12a GBO und spätestens seit Einführung des maschinell geführten Grundbuchs hat die Grundbucheinsicht mit der Möglichkeit umfangreicher Recherchen große Bedeutung erlangt.[1] Die Grundbucheinsicht steht seit jeher im Spannungsfeld zwischen Publizität und Schutz personenbezogener Daten. Mit Blick auf ausländische Rechtsvorschriften, die eine unbeschränkte Einsicht in das Grundbuch kennen, wird dabei auch das Erfordernis der Darlegung des berechtigten Interesses als Schranke zur Einsichtsgewährung immer wieder kritisch diskutiert.

Die Grundbucheinsicht wird flankierend geregelt in §§ 45, 46, 46a GBV (letzterer parallel zu Abs. 4 eingefügt). Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch regeln die §§ 131–133 sowie §§ 77–84 und 99 GBV. Durch den mit Wirkung zum 1.9.2013[2] eingefügten § 133a GBO kann die Mitteilung des Grundbuchinhalts unter Wahrung des § 12 GBO auch durch einen Notar erfolgen. Für die Einsicht in die Grundakten gilt, soweit nicht Abs. 1 S. 2 eingreift, § 46 GBV i.V.m. § 142; für die Verzeichnisse des Grundbuchamts (siehe § 12a GBO Rdn 1 ff.); für Grundbücher, die nicht beim Grundbuchamt verwahrt werden, gilt § 12b GBO.

Abs. 3 wurde geändert durch Gesetz v. 19.4.2006 (BGBl I 2006, 866); Abs. 4 wurde angefügt m.W.v. 1.10.2014 durch DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719).

[1] Siehe dazu die Leitlinien der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz; abgedr. bei Meikel/Dressler-Berlin, vor § 126 Rn 48.
[2] Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1800).

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