Gesetzestext

 

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

A. Allgemeines

I.9. Abschnitt der GBO

 

Rz. 1

Der 9. Abschnitt mit den §§ 124150 GBO war bis zur Neufassung der GBO durch die ÄndVO v. 5.8.1935 (RGBl I 1935, 1065) der 5. Abschnitt.[1] Weitere Änderungen und Umnummerierungen erfuhr er durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182). Er enthält weitgehend überholte Übergangsvorschriften und landesrechtliche Vorbehalte. Praktische Bedeutung haben die §§ 149 und 150 GBO betreffend Vorbehalte für Baden-Württemberg und die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet).

[1] Eingehend zu Änderungen des Grundbuchrechts in dieser Zeit Thieme, Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.1935 – Hauptwerk, Berlin 1949.

II. Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 2

Der inzwischen aufgehobene Abs. 1 der Vorschrift regelte das Inkrafttreten der GBO. Abs. 2 erklärt eine Reihe von Bestimmungen des EGBGB für entsprechend anwendbar.

Die Bestimmung ist von der ÄndVO 1935 unverändert aus der alten GBO (§ 82) entnommen und durch Art. 6 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts v. 25.7.1986 (BGBl I 19986, 1142) m.W.v. 1.9.1986 geändert worden. In der früheren Fassung verwies Abs. 2 auf die Art. 25, 32 und 55 EGBGB. Art. 2 und 55 sind durch das Gesetz v. 25.7.1986 nicht geändert worden und gelten fort. Art. 3 EGBGB a.F. hat in Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 EGBGB a.F. hat in Art. 50 bei jeweils unverändertem Wortlaut einen neuen Standort erhalten. Art. 4 EGBGB a.F. ist im Wege der Textbereinigung gestrichen worden (siehe dazu Rdn 12). Art. 5 EGBGB a.F. bezog sich auf das Reichsland Elsass-Lothringen.

B. Inkrafttreten der GBO

 

Rz. 3

Hinsichtlich des Inkrafttretens der GBO ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften, die die Anlegung des Grundbuchs betreffen, und den übrigen Bestimmungen des Gesetzes.

 

Rz. 4

Soweit die Anlegung des Grundbuchs in Frage kommt, gelten die Vorschriften der GBO seit dem 1.1.1900, dem Tage des Inkrafttretens des BGB. Unter Anlegung des Grundbuchs ist hier die erstmalige Anlegung zu verstehen. Dies ist im Allgemeinen gemäß Art. 186 Abs. 1 EGBGB durch landesrechtliche Verordnungen geregelt, die als auf materiell-rechtlichem Vorbehalt beruhend weiter gelten. Nur einzelne Bestimmungen der GBO über die Einrichtung der Grundbücher und die Form der Eintragung spielen auch bei der Anlegung des Grundbuchs im Rahmen der Anlegungsvorschriften eine Rolle und gelten insoweit ab 1.1.1900 (z.B. § 2 Abs. 1 und 2 GBO; §§ 38 GBO). Dies bezieht sich natürlich nur auf die GBO in der Gestalt, in der sie am 1.1.1900 bestanden hat. Die durch die ÄndVO 1935 vorgenommenen Änderungen haben durch den jetzigen § 142 GBO nicht etwa rückwirkende Kraft erhalten, sondern gelten grundsätzlich erst vom 1.4.1936 ab (Art. 7 Abs. 2 ÄndVO).

 

Rz. 5

Die übrigen Vorschriften der GBO setzen ein angelegtes Grundbuch voraus. Sie sind deshalb in jedem Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft getreten, in dem das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen war. Dieser Zeitpunkt wurde nach Art. 186 Abs. 1 EGBGB ebenfalls durch landesrechtliche Verordnung bestimmt; von ihm datiert die Herrschaft des materiellen Liegenschaftsrechts des BGB in dem Bezirk (Art. 189 EGBGB). So ist die Anlegung des Grundbuchs im Gebiet des ehemaligen Freistaats Preußen seit dem 2.12.1925[2] und in Bayern seit dem 16.1.1911[3] beendet. Im gesamten Gebiet der Bundesrepublik einschl. der neuen Bundesländer ist das Grundbuch als angelegt anzusehen.

 

Rz. 6

Sobald das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen war, war nach Art. 186 Abs. 2 EGBGB die Anlegung auch für solche zu dem Bezirk gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt im Grundbuch haben, als erfolgt anzusehen, soweit nicht bestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung ausgenommen waren. Hierbei handelt es sich entweder um buchungsfreie Grundstücke oder um solche, für die versehentlich kein Grundbuchblatt angelegt worden ist.

[2] Bek. d. Preuß. JM v. 2.12.1925 – GS 175.
[3] Bek. d. Bayer. JM v. 22.12.1910 – JMBl 1042.

C. Entsprechende Anwendung von Vorschriften des EGBGB

 

Rz. 7

Abs. 2 erklärt einige grundlegende Bestimmungen des EGBGB auf das Grundbuchrecht für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 8

Art. 1 Abs. 2 EGBGB besagt, übertragen auf das Grundbuchrecht folgendes: Soweit in der GBO oder der ÄndVO 1935 die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, dass landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften in Kraft und können neue Vorschriften dieser Art erlassen werden. Der einzige Vorbehalt, den die GBO zugunsten des Landesgrundbuchrechts macht, ist der des § 143 GBO. Soweit er reicht, bleiben also die landesrechtlichen Vorschriften auch gegenüber der neuen GBO in Kraft und können auch geändert werden. Doch gilt dies nur im Verhältnis zur GBO, nicht gegenüber anderen Reichs- oder Bundesgesetzen.[4]

 

Rz. 9

Die Übertragung des Art. 2 EGBGB auf das Grundbuchrecht ergibt den Satz: "Gesetz im Sinne der GBO und der ÄndVO ist jede Rechtsnorm."[5] Der Begriff "Gesetz" spie...

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