Rz. 11

Die sog. Umstellungsgrundschuld sollte Währungsgewinne des Grundstückseigentümers zugunsten des Fiskus abschöpfen, die der Eigentümer durch die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark möglicherweise erzielt hat. Die Vorschrift des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich v. 2.9.1948 (VOBl BZ, 277) regelte dazu in § 1 GBMaßnG:

 

Im Range unmittelbar nach Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die auf Grund des § 16 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) umgestellt worden sind, "entstehen" Grundschulden in Höhe des Betrages, um die der Nennbetrag in Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt. Die Grundschulden bedürfen zu ihrer Entstehung sowie zu ihrer Wirksamkeit Dritten gegenüber nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Weitere Bestimmungen enthielt die VO v. 7.9.1948 (VOBl BZ, 278) sowie die AVen des Niedersächsischen Ministeriums der Justiz v. 30.8.1948 (Nds. Rpfl. 1948, 186) und v. 11.10.1948 (Nds. Rpfl. 1948, 209).

Die Umstellungsgrundschuld wurde durch das Lastenausgleichsgesetz v. 14.8.1952 (BGBl I 1992, 446) durch die sog. Hypothekengewinnabgabe ersetzt. Die Änderung der Umstellungsgrundschuld wurde in verschiedenen Durchführungsverordnungen geregelt (zuletzt 5. AbgabenDV-LA v. 21.8.1953, BGBl I 1953, 1030).

 

Rz. 12

Die §§ 14–17 GBMaßnG regeln dazu die Voraussetzungen zur Löschung einer Umstellungsgrundschuld, wenn sie bis Ende 1964 nicht auf den Eigentümer übergegangen ist.

Die Vorschriften haben ebenso wie die Hypothekengewinnabgabe keine Bedeutung mehr.[10]

[10] Zur früheren Rechtslage siehe die Verweisungen auf frühere Auflagen bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn 4349.

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