Rz. 16

Im Gegensatz zur papierlosen Archivierung nach Abs. 1 und 2, die den Grundaktenbestand lediglich verlagert, soll die Aussonderung von Schriftstücken nach Abs. 3 den Papierbestand und -anfall vermindern. Die weitere Aufbewahrung der ausgesonderten Originale ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 17

Ausgesondert und anschließend vernichtet werden dürfen aber nur solche Schriftstücke, die zur Führung des Grundbuchs nicht benötigt werden. Die Rechtsverordnung, die die Aussonderung, die von ihr betroffenen Schriftstücke und die Einzelheiten des Verfahrens regeln soll, ist bisher nicht erlassen worden.

 

Rz. 18

Der Intention, den papierenen Grundaktenanfall einzudämmen, dienen auch die vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer herauszugebenden Anwendungsempfehlungen gem. § 24a GBV.

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