Rz. 13

Die Genehmigung, die entsprechend § 82 Abs. 2 S. 1 GBV grundsätzlich auf den Bereich des sie erteilenden Grundbuchamts beschränkt ist, kann nach § 81 Abs. 3 GBV auf entsprechenden Antrag hin auch für die anderen Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, also das Grundbuch maschinell geführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Zulassungsformen.

 

Rz. 14

Für die GBA und die Nutzer liegt hier ein wesentlicher Vorteil des Abrufverfahrens, der gerade bei räumlichen Distanzen aufwendige Reisetätigkeit oder Schriftverkehr bzw. die Einschaltung eines ortsansässigen zugelassenen Abrufers zu vermeiden hilft.

 

Rz. 15

Darüber hinaus können die Zulassungen im ganzen Bundesgebiet Geltung erlangen, sobald die entsprechende Feststellung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach § 133 Abs. 7 S. 3 GBO getroffen worden ist. Ein "Single Sign-on" ist aber bis heute noch nicht umgesetzt worden.

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