Rz. 11

Wie bei den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten der automationsunterstützten Verfahren ist auch beim elektronischen Grundbuch keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung vorgesehen. Die Länder entscheiden eigenständig über die zum Einsatz gelangenden Systeme und im Rahmen der GBO und GBV über die Vorgehensweise bei der Umstellung. Die GBO beschreibt keine technischen Verfahren und sieht dementsprechend auch keine ausdrücklichen Anforderungen an einheitliche Datenformate oder Schnittstellen vor. Dadurch entsteht die Gefahr, dass spezifische Vorteile des maschinellen Grundbuchs, wie die Möglichkeit der Übergabe und Übernahme von Daten, der Online-Abfrage o.Ä. an den Ländergrenzen enden und entscheidende Vorteile des maschinellen Grundbuchs nicht genutzt werden können. Um ein Mindestmaß an Gemeinsamkeit bei der technischen Gestaltung des elektronischen Grundbuchs sicherzustellen, hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz deshalb "Organisatorische und technische Grundsätze für die Grundbuch- und Registerautomation" entwickelt,[13] die diesen Gefahren begegnen und bei Beschaffungsmaßnahmen und Ausschreibungen als Orientierungshilfe dienen sollen und die kontinuierlich weiterentwickelt werden. Bestimmte technische Anforderungen wurden ferner auf der Grundlage der Ermächtigung in § 134 GBO in die GBV aufgenommen, wobei § 93 GBV den Ländern wiederum die eigenständige Regelung von weiteren Einzelheiten überlässt.

[13] Einzelheiten bei Meikel/Dressler, vor §§ 126–134 GBO Rn 32 f. und in den Leitlinien selbst, die im Anhang dazu abgedr. sind; hervorzuheben ist Abschn. 3.6, der vorsieht, dass der Zugang zu den maschinell geführten Registern durch externe Benutzer im automatisierten Abrufverfahren in allen Ländern über die gleiche offene Schnittstelle ermöglicht werden soll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge