Gesetzestext

 

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Rz. 1

Nach § 141 GBO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung gewisse Regelungen im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen und die elektronischen Grundakten zu treffen. Dies ist mit dem XV. Abschnitt geschehen, wobei nach § 101 GBV den Landesregierungen weitere Einzelheiten übertragen werden und diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. Zur entsprechenden Vorschrift für den Bereich des maschinell geführten Grundbuchs vgl. § 93 GBV.

 

Rz. 2

In Betracht kommen z.B. Anordnungen der Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen zur Anlegung der elektronischen Grundakte und zur Übertragung von elektronischen Dokumenten in archivgeeignete Standardformate (Nachweise siehe § 69 GBV Rdn 2 f.).

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