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Die Neufassung[1] nach § 69 GBV nimmt auf § 68 GBV Bezug, soweit nicht die von der Vorschrift genannten Abweichungen zu berücksichtigen sind: So erhält das neugefasste Grundbuchblatt keine neue Nummer, es wird nur der aktuelle Stand eingetragener Rechtsverhältnisse wiedergegeben. Werden lediglich die von § 69 Abs. 3 S. 1 GBV geforderten Angaben übernommen, kann es allerdings zu einer Einschränkung der Aussagekraft des neugefassten Grundbuchs kommen.[2] Soweit Belastungen nach landesrechtlichen Vorschriften noch in einer einheitlichen Abteilung geführt werden, ist eine Aufgliederung und getrennte Darstellung in der zweiten und dritten Abteilung vorzunehmen. § 39 GBV gilt nicht, d.h. Benachrichtigungen sind nicht erforderlich. Die Eintragungen sind durch den sog. Neufassungsvermerk abzuschließen.

[1] Dieser Weg wurde etwa in Sachsen und Thüringen beschritten. Zu den Gründen und den Vorteilen Göttlinger, DNotZ 1995, 370, 381 f.; vgl. auch § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) v. 28.7.1995, GVBl. 259.
[2] § 2 Abs. 1 der MaschGBV Sachsen wurde deshalb geändert und bestimmt, dass weitere Angaben, insbes. über den Grund des Rechtserwerbs, aufzunehmen sind.

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