Rz. 3
Die Neufassung[1] nach § 69 GBV nimmt auf § 68 GBV Bezug, soweit nicht die von der Vorschrift genannten Abweichungen zu berücksichtigen sind: So erhält das neugefasste Grundbuchblatt keine neue Nummer, es wird nur der aktuelle Stand eingetragener Rechtsverhältnisse wiedergegeben. Werden lediglich die von § 69 Abs. 3 S. 1 GBV geforderten Angaben übernommen, kann es allerdings zu einer Einschränkung der Aussagekraft des neugefassten Grundbuchs kommen.[2] Soweit Belastungen nach landesrechtlichen Vorschriften noch in einer einheitlichen Abteilung geführt werden, ist eine Aufgliederung und getrennte Darstellung in der zweiten und dritten Abteilung vorzunehmen. § 39 GBV gilt nicht, d.h. Benachrichtigungen sind nicht erforderlich. Die Eintragungen sind durch den sog. Neufassungsvermerk abzuschließen.
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