1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine der Verfahrensgebühren, die die Rspr. am meisten beschäftigt, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung der §§ 73 ff. StGB die Zahl der Verfahren, in denen Einziehungsentscheidungen getroffen worden sind, erheblich zugenommen hat. Zu der Frage, ob die Verfahrensgebühr auch bei der Beratung des Mandanten betreffend die Zustimmung zu einer formlosen Einziehung anfällt, hatte bisher nur das KG (a.a.O.) zustimmend Stellung genommen. Nun also auch das LG Bonn in der vorliegenden Entscheidung, die die Frage richtig entscheidet (vgl. a. noch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 18 ff.).

2. Zutreffend sind auch die Ausführungen des LG zum Anfall der Gebühr auch dann, wenn das Verfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt und es gar nicht mehr zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. M.E. hätte es dazu gar nicht so viel Worte gebraucht, denn das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Anm. 3 – "einschließlich des vorbereitenden Verfahrens"

3. Offen bleibt damit – leider mal wieder – nur die Frage, was die Vertreter der Staatskasse eigentlich damit bezwecken, wenn in solch eindeutigen Verfahren, in dem die Richtigkeit der vom Verteidiger beantragten Vergütungsfestsetzung auf der Hand liegt, ablehnend Stellung genommen und dann auch noch gegen eine zutreffende AG-Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wird. Die Höhe der geltend gemachten Gebühr von hier 49,00 EUR kann es nicht sein. Man hat den Eindruck, dass es einfach nur darum geht, "dagegen zu sein", warum auf immer. Man darf sich dann allerdings nicht über die Belastung der Justiz beklagen, wenn sie mit solch unsinnigen Rechtsmitteln befasst wird.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2024, S. 31 - 32

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