Rz. 1
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens v. 20.12.1963 (BGBl I 1963, 986) sollte zunächst Besonderheiten des Grundbuchverfahrens im Zusammenhang mit der Währungsreform im Jahre 1948 regeln. Daneben enthält es Regelungen zur Vereinfachung der Löschung von Grundpfandrechten sowie notwendiger Briefvorlage nach § 41 GBO. Nach Einführung des Euro als Währungseinheit wurde es um § 26a GBMaßnG ergänzt, der die Umstellung der Grundpfandrechte im Grundbuch regelt.
Rz. 2
§ 28 GBMaßnG enthielt eine Ermächtigung zugunsten der Länder zum Verfahren zur Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundakten und Urkunden. Er stand in Fortsetzung der entsprechenden VO v. 26.7.1940 (RGBl I 1940, 1048). § 28 GBMaßnG wurde durch das DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) aufgehoben. Durch § 148 GBO liegt die Zuständigkeit zum Erlass entsprechender Regelungen nun beim Bundesministerium der Justiz.[1] Hierbei ist die VO über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden v. 26.7.1940 (RGBl I 1940, 1048) als Rechtsverordnung des Bundes fortgeltendes Recht in Ausführung der Ermächtigung des § 148 Abs. 1 GBO anzusehen. Neuere Regelungen sind nicht erlassen (dazu § 148 GBO Rdn 6 ff.).
Rz. 3
Nachfolgend sind zusammengefasst kommentiert:
§§ 1–20 GBMaßnG: Umstellung von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten von Reichsmark auf Deutsche Mark; Umstellungsverfahren, Umstellungsschutzvermerk.
§ 22–25 GBMaßnG: Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten.
§ 26 GBMaßnG: Vereinfachungen zur Erteilung eines neuen Grundpfandrechtsbriefes.
§ 26a GBMaßnG: Umstellung von Geldbeträgen auf Euro.
§ 36a GBMaßnG: Besonderheiten für das Beitrittsgebiet.
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