Fachbeiträge & Kommentare zu Justiz

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Grundlagen

Rz. 837 Da es an einer Kodifikation des Staatshaftungsrechts nach wie vor fehlt,[2580] ist und bleibt die Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG die Domäne des Staatshaftungsrechts, in dem es im Kern darum geht, die Eigenverantwortung des Bürgers für die Entfaltung und Gestaltung seiner privaten und beruflichen Sphäre von der Verantwortung des Staates und seiner Gliederunge...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / Literaturtipps

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§ 15 Ansprüche Dritter / V. Hinterbliebenengeld

Rz. 14 Die zunehmende Forderung nach einem Angehörigenschmerzensgeld, wie es in anderen europäischen Rechtsordnungen vorgesehen ist, hat den Gesetzgeber zum Handeln getrieben. Spätestens, nachdem der Arbeitskreis I des 50. Verkehrsgerichtstags 2012 in Goslar mit knapper Mehrheit dafür ausgesprochen hatte, in Fällen fremdverursachter Tötung den nächsten Angehörigen einen Ents...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / b) Kriterien in der Person des Schädigers

Rz. 27 In der Person des Schädigers kommt für die Bemessung einer angemessenen Kompensation auch die Berücksichtigung verschiedenster Umstände in Betracht, so unter anderem: Rz. 28mehr

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Vorwort

Sieben Jahre nach der letzten Auflage erscheint unser Werk in seiner 17. Auflage nun in neuem Gewand bei einem neuen Verlag. Von den Verfassern der 16. Auflage sind Dr. Wolfgang Kürschner, Dr. Frank Fad, Dr, Andreas Kadletz, Gundolf Rüge, Friedrich Wilhelm Sapp und Martin vom Brocke aus persönlichen Gründen ausgeschieden. Ihnen sei an dieser Stelle für ihr Engagement und Wir...mehr

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Teil B Gesellschaftsrecht / 1.3 Geltung des Art. 50 Abs. 3 EUV

Art. 50 Abs. 3 EUV besagt, dass für den Mitgliedstaat, der den Austritt aus der EU erklärt hat, die Verträge ab dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung des Austritts keine Anwendung mehr finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. Für den Brex...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 31 Für die Bestellung des Beistandes durch das Bundesamt für Justiz (§§ 87e, 53 IRG) verweist § 53 Abs. 3 IRG auf §§ 137 bis150 StPO mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 StPO. § 161a Abs. 3 StPO ist damit nicht in Bezug genommen. Gleichwohl wird man für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen des Bundesamts für Justiz auch das Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Besonderheiten bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 75 Bestellt das Bundesamt für Justiz einen anwaltlichen Beistand, ist § 59a Abs. 2 zu beachten. Auf die dortigen Erl. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bundesamt für Justiz

Rz. 183 Abs. 7 gilt nicht für den vom Bundesamt für Justiz gem. §§ 87e, 53 IRG zum Beistand bestellten Rechtsanwalt in Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung europäischer Geldsanktionen. Denn diese Bestellung verschafft dem Beistand keinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der im Verfahren vor dem Bundesamt anfallenden Verfahrensgebühr VV 6100 gegen die Staatskasse, weil ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vertretung vor dem Bundesamt für Justiz

a) Verfahrensgebühr VV 6100 Rz. 44 Vertritt der Anwalt den Mandanten im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87 ff. IRG), so handelt es sich zwar um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese richtet sich jedoch nicht nach VV Teil 2 Abschnitt 3, da die Vorschriften nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Straf- und Bußgeldsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind (VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Beistandsbestellung durch das Bundesamt für Justiz (Abs. 3)

1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 3 S. 1) Rz. 18 Nach §§ 87e, 53 IRG kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) einen anwaltlichen Beistand bestellen. Da für diesen Beistand die Vorschriften für den gerichtlich be...mehr

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FF 06/2021, Familienrechtliche Reformvorhaben und JUMIKO

Interview mit dem Vorsitzenden der Justizminister/innen-Konferenz Peter Biesenbach, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Peter Biesenbach Schnitzler/FF: Sie sind seit Januar dieses Jahres für ein Jahr Vorsitzender der Justizminister/innen-Konferenz, kurz JUMIKO. Welche wichtigen Fragen wollen Sie in diesem Jahr ansprechen? Biesenbach: Die JUMIKO ist für mich so ein weni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 3 S. 1)

Rz. 18 Nach §§ 87e, 53 IRG kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) einen anwaltlichen Beistand bestellen. Da für diesen Beistand die Vorschriften für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten, erhält der Bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Höhe

Rz. 45 Für die Vertretung gegenüber dem Bundesamt für Justiz erhält der Anwalt nach VV 6100 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 55 EUR bis 374 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 214,50 EUR. Ist der Anwalt vom Bundesamt für Justiz zum Beistand bestellt worden, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 172 EUR aus der Staatskasse (§ 59a Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 68b StPO kann auch die Staatsanwaltschaft einem Zeugen einen anwaltlichen Beistand für polizeiliche Vernehmungen oder staatsanwaltliche Vernehmungen beiordnen. Nach §§ 87e, 53 IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) kann darüber hinaus das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vol...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 5.11.2010 durch Bescheid vom 9.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 5.11.2010 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Abgeltungsbereich

Rz. 46 Die Verfahrensgebühr der VV 6100 deckt gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 § 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1, Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gerichtliche Verfahren nach dem IRG

Rz. 12 Zu den von VV 6101 und 6102 erfassten gerichtlichen Verfahren nach dem IRG zählen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gerichtliche Entscheidung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 26 Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften des Abschnitts 8 (§§ 44 ff.), kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Abs. 4 soll nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln.[21] Abs. 4 erfasst alle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sowie des Bundesamtes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine Terminsgebühr

Rz. 47 Abgegolten mit der Gebühr sind auch eventuelle Besprechungen mit dem Bundesamt für Justiz Behörde. Eine gesonderte Terminsgebühr sieht das RVG im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vor, da solche Termine nicht vorgeschrieben und nicht üblich sind.[22]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahrensgebühr VV 6101

Rz. 53 Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101 in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Ist der Anwalt als Beistand bestellt, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR aus der Staatskasse. Rz. 54 Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 6 Abs. 2), ausgenommen die Teilnahme an ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist. (2) 1Für den durch die Staatsanwaltsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geltung weiterer Vorschriften (Abs. 3 S. 1)

Rz. 22 § 59a Abs. 3 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt an. Der von dem Bundesamt für Justiz bestellte Beistandmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rechtsbehelfsbelehrung (§ 12c)

Rz. 32 Nach § 12c muss jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Zur Rechtsbehelfsbelehrung bei der Festsetzung gemäß § 55 siehe § 55 Rdn 117 ff. Rz. 33 Nach § 59a Abs. 4 kann gegen die Entscheidungen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr VV 6100

Rz. 44 Vertritt der Anwalt den Mandanten im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87 ff. IRG), so handelt es sich zwar um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese richtet sich jedoch nicht nach VV Teil 2 Abschnitt 3, da die Vorschriften nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Straf- und Bußgeldsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind (VV Vorb. 2.3 Abs. 2), sondern es e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rückwirkung der Bestellung durch das Gericht (§ 48 Abs. 6)

Rz. 21 Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt bei erstmaliger Bestellung durch das AG die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, also ggf. auch die für die Tätigkeit im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz angefallene Verfahrensgebühr VV 6100 zuzüglich Auslagen.[18] Bei erstmaliger Bestellung im Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr (§ 51)/Festsetzung der Vergütung (§ 55)

Rz. 24 Das Bundesamt für Justiz setzt eine Pauschgebühr gemäß § 51 – wie in § 51 Abs. 3 im Bußgeldverfahren nach dem OWiG die Verwaltungsbehörde – selbst fest. Über Anträge auf Bewilligung einer Pauschgebühr entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung (§ 55). Für das Verfahren bei der Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 wird auf die Erläuterun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Dem Antrag wird vollständig entsprochen

Rz. 110 Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag erfolgt durch (Festsetzungs-)Beschluss (zur Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 117).[220] Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung, die von der Justiz- oder Landeskasse in einem automatisierten Verfahren bearbeitet wird. Eine Auszahlung ohne vorherige Festsetzung (Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Verschlechterungsverbot

Rz. 219 Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Streitwertbeschwerdeverfahren.[87] Das folgt aus dem Gebot der Streitwertwahrheit. Die Parteien können ihre Wertangaben jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, den Streitwert zutreffend zu beziffern und deshalb auch zur Abänderung von Amts wegen befugt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Das b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zuständigkeit (Abs. 4 S. 2, 3)

Rz. 27 Abs. 4 S. 1 bestimmt nur, dass gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann und dass nach Abs. 4 S. 2 über diesen Antrag das LG entscheidet, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei der Beiordnung des Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 2) entscheidet das LG, bei ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / m) Nebenintervention

Rz. 97 Soweit der Vertreter des Nebenintervenienten beim Abschluss einer Einigung mitwirkt, kann auch er eine Einigungsgebühr erhalten. Zwei Voraussetzungen müssen allerdings gegeben sein. Zum einen muss der Nebenintervenient Partei des Einigungsvertrages geworden sein.[80] Dazu reicht es aus, dass der Nebenintervenient der Einigung beigetreten ist, dass also die zwischen den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Entscheidungsträger

Rz. 5 Die Abs. 1 bis 4 und 7 bestimmen den für das Festsetzungsverfahren zuständigen Entscheidungsträger. Im Prinzip gilt für alle Hauptsacheverfahren, wo es zur Beiordnung oder Bestellung eines Anwalts gekommen ist, dass der Urkundsbeamte des erstinstanzlichen Gerichts entscheiden soll (Abs. 1 S. 1). Die Verknüpfung zu dem jeweils zuständigen Gericht ergibt sich für gewöhnl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angebenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 59b ist durch Art. 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010 mit Wirkung vom 28.12.2010 in das RVG eingefügt worden. Eine gleichlautende Vorschrift ist auch in andere Kostengesetze eingefügt worden (vgl. § 70a GKG, § 62a FamGKG).mehr

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AnwaltKommentar RVG / 1. Verordnung

Rz. 22 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 BerHG Gebrauch gemacht und eine Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) erlassen, die am 9.1.2014 in Kraft getreten ist. Im Bereich der Beratungshilfe besteht ein Formularzwang für den Antrag des Rechtsuchenden auf Bewilligung von Beratungshilfe sowie für den Antra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 185 Mit dem Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz[69] wurde die Bezeichnung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) an die übliche Terminologie für Gesetze zur Durchführung von Verordnungsrecht der EU angepasst und zugleich die neue Verordnung (EU) 2017/2394 in die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anerkenntnis

Rz. 81 Läuft die Regelung in einer als "Einigung" bezeichneten Vereinbarung darauf hinaus, dass praktisch ein vollkommenes Anerkenntnis des Beklagten gegeben wird, fehlt es an dem erforderlichen Nachgeben der Parteien, so dass keine Einigungsgebühr ausgelöst wird.[54] Dies wird in Anm. Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klargestellt. Läuft die "Einigung" dagegen auf ein Anerkenntnis de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltungsbereich

Rz. 110 Die Vorschrift des Abs. 6 gilt sachlich für alle Angelegenheiten nach den Teilen VV 4–6, also für Strafsachen, Bußgeldsachen, Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, Freiheitsentzug und Unterbringungen etc. Sie ist dabei nicht nur auf die Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern gilt auch für Beschwerdeverfahren, Vollstreckungsverfahren etc. Rz. 111 Abs. 6 gilt pe...mehr

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FF 06/2021, Strukturiertes ... / III. Konsequenzen für das Familienrecht

In der familiengerichtlichen Praxis gibt es einige typische und häufig wiederkehrende Verfahrenssituationen, die einen großen Teil der täglichen Arbeit ausmachen. Das sind im Wesentlichen der Scheidungsantrag, die Anträge auf Zahlung von Unterhalt und die Anträge auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs. In diesen Bereichen, in denen auch Anwaltszwang besteht, erscheint ein "Bas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Feststellung des Übergangsanspruchs

Rz. 36 Die Feststellung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Gegner kann nur im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff., 126 ZPO durch den Rechtspfleger erfolgen. Das ergibt sich auch ausdrücklich aus Teil I A Nr. 2.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung. Der Rechtspfleger stellt dort fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch ge...mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die Praxis zeigt, dass viele Gerichtskostenschuldner in ihren Erinnerungen und Beschwerden betreffend den Gerichtskostenansatz alles beanstanden, was man überhaupt beanstanden kann. Die meisten Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz sind in der Praxis unbegründet. Nicht selten wird die Form der übersandten Kostenrechnung gerügt. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gebührenbemessung

Rz. 48 Von einer Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Sanktion, wie etwa bei den Gebühren nach VV Teil 5, hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Höhe der Sanktion kann daher allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Gebühr von Bedeutung sein. Beispiel: Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem Bewilligungsverfahren vor der Behörd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gerichtliche Termine

Rz. 5 Die Terminsgebühr nach VV Teil 6 entsteht nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abs. 3 S. 1). Im Gegensatz zu den Terminsgebühren nach VV Teil 3 reichen also außergerichtliche Besprechungen nicht aus. Andererseits ist eine Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Teilnahme am Termin genügt bereits. Einzelheiten si...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter

Rz. 27 Ist der Rechtsanwalt, der den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Person, sei es als Betreuer, Pfleger oder Vormund, so hat er keinen Anspruch auf die Gebühr nach VV 3400. Er erhält jedoch nach §§ 1908i, 1915 Abs. 1 und 1835 BGB Aufwendungsersatz in Höhe der gesetzlichen Vergütung, also nach VV 3400, wenn ein nich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

Rz. 8 Der Hauptfall der Entstehung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs ist die gerichtliche Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts. Bei Beiordnung oder Bestellung durch Justizbehörden (Staatsanwaltschaft und Bundesamt für Justiz) gilt das entsprechend, vgl. § 59a. Nach erfolgter Beiordnung oder Bestellung muss der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Vertre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahrensgebühr (VV 4200, 4201)

Rz. 18 Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2). Rz. 19 Der Gebührenrahmen beläuft sich nach VV 4200 für den Wahlanwalt auf 66 EUR bis 737 EUR; die Mittelgebühr beträgt 401,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 5 Durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene 1. KostRMoG sind die Rechtsbehelfsvorschriften in den Kostengesetzen vereinheitlicht und gleichzeitig weitestgehend von den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, in dem die Gebühren anfallen, abgekoppelt worden. Dies macht es im Hinblick auf die Bestimmungen der Verfahrensordnungen über das elektronische Do...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Trennung durch gesonderte Durchführung der streitigen Verfahren

Rz. 69 Richtet sich ein Mahnbescheid gegen verschiedene Antragsgegner, ist es durchaus denkbar, dass der eine Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, während gegen den anderen Antragsgegner ein Vollstreckungsbescheid ergeht, der dann mangels Einspruch in Rechtskraft erwächst. Gegen den Antragsgegner, der Widerspruch eingelegt hat, muss das streitige Verfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 41 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für dieses Verfahren im RVG gesonderte Gebührentatbestände eingeführt. Die Gebührentatbestände finden sich in VV Teil 6 Abschnitt 1. Für das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz nach §§ 86 ff....mehr