Rz. 33

Der Vorerbe hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dabei haftet er gem. § 2131 BGB dem Nacherben gegenüber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sowie möglicherweise die Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn dies notwendig ist, um Nachlassschulden zu begleichen.[46] Der Nacherbe hat gem. § 2120 BGB in solche Verwaltungsmaßnahmen einzuwilligen. Geldvermögen, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a BGB entsprechend anlegen. Die vor der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 mündelsicheren Anlageformen gemäß § 1807 Abs. 1 BGB gibt es in dieser Form nicht mehr. Die Mündelsicherheit bleibt nur indirekt erhalten, da die Einlagen abgesichert sein müssen. Einzelheiten darf nunmehr das Bundesministerium der Justiz nach § 240a BGB durch Rechtsverordnung regeln.

Einer besonderen Aufforderung des Nacherben zur sicheren Anlage bedarf es nicht. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, weswegen dem Vorerben eine andere Art der Anlage von Geldvermögen nicht gestattet ist. Nach dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe nach § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.

 

Rz. 34

Dem Nacherben stehen in den §§ 2116 ff. BGB zahlreiche Kontroll- und Aufsichtsrechte zu, um eine ordnungsgemäße Verwaltung während der Zeit der Vorerbschaft sicherzustellen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um folgende Rechte:

Auskunftserteilung über den Bestand der Erbschaft (§ 2127 BGB)
Erbringung von Sicherheitsleistungen (§ 2128 Abs. 1 BGB)
Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2121 BGB)
Duldung der Feststellung des Zustandes der Erbschaft durch einen Sachverständigen (§ 2122 S. 2 BGB)
Hinterlegen von Wertpapieren (§ 2116 BGB).
[46] Scherer/Wachter, § 17 Rn 65.

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