Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.1.4 Sonstige Teilnehmer

Rz. 471 Kein eigenes Teilnahmerecht steht dem Abschlussprüfer zu, soweit nicht ein Gesellschafter dessen Teilnahme gem. § 42a Abs. 3 GmbHG verlangt. Rz. 472 Die Zulassung von anderen Personen, beispielsweise Sachverständigen, Familienangehörigen, Mitarbeitern des Unternehmens etc., bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 1.2.1 Zuständigkeit nach § 46 GmbHG

Rz. 396 § 46 GmbHG enthält eine Auflistung der wichtigsten Beschlüsse, für die die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig ist: Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1); Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und Billigung des von den Geschäftsführern...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 7.1 Zuständigkeit

Rz. 573 Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung kann diese Zuständigkeit nicht auf andere Organe übertragen, es handelt sich um eine zwingende Zuständigkeit. Dies gilt auch für Änderungen, die nur die Fassung betreffen, also die sprachliche Form und nicht den Inhalt (an...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.4 Erweiterung der Einberufungsbefugnisse im Gesellschaftsvertrag

Rz. 449 Die Satzung kann die Einberufungszuständigkeit erweitern und anderen Personen Einberufungsbefugnis verleihen, allerdings nur zusätzlich zu den Geschäftsführern, nicht an deren Stelle. In Betracht kommen (einzelne) Gesellschafter, (einzelne) Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Beirats, der Aufsichtsrat oder der Beirat als solcher, aber auch Arbeitnehmer, Behörden ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.3.1 Gesellschafter

Rz. 615 Anfechtungsberechtigt sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter der GmbH sind. Anders als bei der AG bedarf es keines gegen den Beschluss gerichteten Widerspruchs während der Gesellschafterversammlung i. S. d. § 245 Nr. 1 AktG. Irrelevant ist auch, ob der Kläger in der Gesellschafterversammlung selbst anwesend war oder nicht.[1] Veräußert ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 8.2.1 Gesamtentlastung und Einzelentlastung

Rz. 581 Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Entlastung mit einfacher Mehrheit, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit bestimmt (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt hierbei einem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG. Rz. 582 Die Beschlussfassung kann entweder in Bezug auf jeden einzelnen Geschäftsführer (Einzelentla...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 2.1.2 Wochentag und Uhrzeit

Rz. 405 Bei der Auswahl des konkreten Tages, an dem die Gesellschafterversammlung stattfinden soll, muss die Zumutbarkeit für die Gesellschafter beachtet werden. Vielfach wird daraus geschlossen, dass die Einberufung auf Sonn- oder Feiertage ohne ausdrückliche Regelung unzulässig sei.[1] Tatsächlich spricht einiges für das Gegenteil im Gesellschaftsvertrag.[2] Gesellschafter...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.7 Sprache der Gesellschafterversammlung

Rz. 510 Die Sprache der Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH ist grundsätzlich deutsch. Jeder Gesellschafter darf davon ausgehen, dass er der Gesellschafterversammlung in Deutsch folgen kann; kein Gesellschafter hat das Recht, Redebeiträge in einer Fremdsprache zu halten. Auch ein Protokoll der Gesellschafterversammlung, das jedenfalls dann erforderlich ist, wenn e...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.5 Rücknahme oder Änderung der Einberufung

Rz. 455 Wer zu einer Gesellschafterversammlung einberufen hat, kann über sie verfügen, sie also wieder absetzen oder verlegen. Die Absage oder Verlegung kann formlos erfolgen; entscheidend ist allein, dass die Gesellschafter in geeigneter Weise informiert werden, um eine unnötige Anreise zu vermeiden.[1] Ist die Gesellschafterversammlung allerdings bereits eröffnet worden, i...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.7 Stimmabgabe und Auszählung

Rz. 547 Das GmbHG schreibt keine bestimmte Form der Stimmabgabe vor (§ 47 GmbHG). In der Regel enthält auch der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen, sondern überlässt es der Gesellschafterversammlung bzw. ggf. dem Versammlungsleiter, auf welche Weise abgestimmt wird, insb. über offene oder geheime [1] Abstimmung; Abstimmung durch Handaufheben, Zuruf oder mittels St...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.3.2 Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung

Rz. 440 Praktisch relevanter als Einberufungsverlangen sind Minderheitsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gem. § 50 Abs. 2 GmbHG. Auch dazu sind alle Gesellschafter berechtigt, deren Anteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals erreichen, sofern die Satzung keine niedrigeren Anforderungen stellt. Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft so rechtzeitig zugehe...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.4 Gründe für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Rz. 451 Außer im Fall eines berechtigten Minderheitsverlangens gem. § 50 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer in folgenden weiteren Fällen verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: Einberufung im Interesse der Gesellschaft (§ 49 Abs. 2 GmbHG); Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG) und Einberufung bei drohender Zahlungsunfähig...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.4.2 Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Rz. 453 Die Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung besteht weiter, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Eine Einberufungspflicht auf Grundlage dieser Vorschrift besteht noch nicht, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stam...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 1.2.2 Sonstige gesetzliche Zuständigkeit

Rz. 397 Daneben ist die Gesellschafterversammlung kraft Gesetzes für folgende weitere Maßnahmen bzw. Entscheidungen zuständig: Einforderung von Nachschüssen (§ 26 Abs. 1 GmbHG); Erteilung von Weisungen gegenüber den Geschäftsführern (§ 37 Abs. 1 GmbHG); Auskunfts- und Einsichtsverweigerung gegenüber Gesellschaftern (§ 51a Ab. 2 Satz 2 GmbHG); Bestellung und Abberufung der Mitgli...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

Rz. 496 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit und ohne formale Anforderungen Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über derartige Anträge, insb. darüber, ob die Versammlung vorzeitig geschlossen wird, ob die Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte vertagt wird, ob Tagesordnungspunkte nach vorne verlegt, nach hi...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.1.1 Gesellschafter

Rz. 462 Jedem Gesellschafter[1] steht das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu. Das Teilnahmerecht umfasst das Recht auf Anwesenheit und auf Mitberatung, insb. das Recht, Fragen und Anträge zu stellen und sich zu den Gegenständen der Tagesordnung zu äußern. Das Recht auf Teilnahme geht weiter als das Stimmrecht. Auch ein Gesellschafter ohne Stimmrecht [2] i...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.5.2 Streitgegenstandsdisposition

Rz. 638 Fraglich ist, inwiefern die Gesellschaft die Möglichkeit hat, über den Streitgegenstand zu verfügen. Könnten beispielsweise Kläger und GmbH einen Vergleich schließen, der die Nichtigkeit des Beschlusses konstatiert, so würde über einen Streitgegenstand verfügt. Zu einer Fassung oder Abänderung von Beschlüssen ist aber allein die Gesellschafterversammlung kraft ihrer A...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.2.1 Grundsätze

Rz. 521 Das Stimmrecht ist mit dem Geschäftsanteil untrennbar verbunden. Es kann nicht von dem Geschäftsanteil abgespalten und ohne diesen übertragen werden. Ist der Geschäftsanteil Gegenstand eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts, steht das Stimmrecht demjenigen zu, der das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat. Das ist grundsätzlich der Gesellschafter...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.1 Anfechtungsgründe

Rz. 601 Anfechtungsgründe sind die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aller Art,[1] seien es geschriebene oder ungeschriebene Regelungen – einschließlich der gesellschafterlichen Treuepflicht, und von Satzungsbestimmungen. Dabei ist zwischen Verfahrensfehlern und Inhaltsfehlern zu unterscheiden. 9.2.1.1 Verfahrensfehler Rz. 602 Verfahrensfehler sind Verstöße gegen gesetzlic...mehr

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VIII Auflösung und Liquidat... / 6 Anmeldung der Fortsetzung

Amtsgericht – Handelsregister – … … GmbH i. L., … (HRB …) Als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft überreiche ich den Gesellschafterbeschluss vom … und melde zur Eintragung in das Handelsregister an: Die durch Gesellschafterbeschluss vom … aufgelöste Gesellschaft wird als werbende Gesellschaft fortgesetzt. … ist nicht mehr Liquidator. … , geb. am … , wohnhaft … , ist zum Ges...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.5 Bezugsrechte

Rz. 1312 Umstritten ist, inwiefern den Gesellschaftern entsprechend der aktienrechtlichen Regelung in § 221 Abs. 4 AktG bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten ein Bezugsrecht zusteht oder nicht.[1] Auch dort empfiehlt sich eine entsprechende Regelung zur Vermeidung von Unsicherheiten – beispielsweise kann in der Satzung...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.1 Weisung der Gesellschafter als Haftungsausschluss

Rz. 1110 Es besteht allerdings keine Schadensersatzpflicht von Organmitgliedern gegenüber der GmbH, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht, in diesem Fall mangelt es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG; Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafterbeschluss nicht von Organmitgliedern pflichtw...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 2.1 Auflösungsgründe

Rz. 1478 Eine GmbH wird nach § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, Auflösungsurteil nach § 61 GmbHG oder Verwaltungsakt gemäß § 62 GmbHG, [1] Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse, rechtskräftige Feststellung eines wesentlichen Mangels des Gesellschaftsvertrags nach § ...mehr

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I Grundlagen / 2.4.2 Stückelung/Teilung/Zusammenlegung

Rz. 60 Durch das MoMiG wurde das Recht der Geschäftsanteile wesentlich liberalisiert. Nach heutiger Gesetzeslage müssen die gezeichneten Nennbeträge (nur noch) auf den vollen Euro lauten[1] und es ist jedem Gesellschafter möglich, auch mehrere Geschäftsanteile zu halten.[2] In welchem Verhältnis die Anteile gestückelt werden ist unerheblich. Für den Umfang der Mitgliedschaft...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.6 Funktion des Aufsichtsrats/Beirats in der Unternehmensleitung

Rz. 724 Hat eine GmbH aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Anordnung einen Aufsichtsrat zu bestellen, obliegt ihm die Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 AktG). Das Recht und die Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu kontrollieren, verdrängen jedoch nicht die Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterversammlung und lassen diese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.4 Zahl der Geschäftsführer

Rz. 684 Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, eine Vorgabe enthält das GmbH-Recht nicht. Nur in einer mitbestimmten GmbH, in der ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist[1], muss die Geschäftsführung mindestens zwei Mitglieder haben. Rz. 685 Die Festlegung der Anzahl von Geschäftsführern ist in unterschiedlicher Weise möglich: in dem Gesellschaftsver...mehr

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V Geschäftsführung und Aufs... / 5 Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführungsmitglied

Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen … GmbH vertreten durch ihre Gesellschafterversammlung im Folgenden: "Gesellschaft" und Herrn … im Folgenden: "Geschäftsführer" Präambel Der Geschäftsführer wurde durch Gesellschafterbeschluss vom … zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die dienstvertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestimmen si...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 7.1.2.1 Einziehung mit Zustimmung (sog. Freiwillige Einziehung)

Rz. 323 Ausreichend für die freiwillige Einziehung ist eine generell gefasste oder auch z. B. durch die Statuierung eines Rücktritts- oder Kündigungsrechtes konkludent verankerte Ermächtigung in der Satzung. [1] Zu beachten ist allerdings, dass die überwiegende Meinung in einer die Zwangseinziehung ermöglichenden Klausel nicht im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch die Möglich...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.5.1 Informationsverweigerungsrecht gem. § 51a Abs. 2 GmbHG

Rz. 278 § 51a Abs. 2 GmbHG sieht ein Informationsverweigerungsrecht des Geschäftsführers vor, wenn ein gesellschaftsfremder Verwendungszweck des Gesellschafters zu besorgen ist und dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil für die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen eintreten würde und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Rz. 279 Ein gesellschaftsfremder...mehr

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II Gründung - Muster / 1.3 Satzung einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern

Anlage zur notariellen Urkunde … des Notars …: Satzung der … GmbHmehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.2 Ausnahme: § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG

Rz. 726 Ausnahmsweise darf die Vertretung jedoch durch andere übernommen werden, wenn Aktiv- oder Passivprozesse gegen Geschäftsführer geführt werden sollen. In diesem Fall bestimmt § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG, dass die Vertretung der Gesellschaft in solchen Prozessen der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt. Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung darüber beschli...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.3 Gestaltungsmöglichkeiten für die Errichtung

Rz. 898 Die Grundlage für die Errichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats mit organschaftlichen Befugnissen muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Nicht erforderlich ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der Kompetenzen dieses Gremiums im Gesellschaftsvertrag selbst. Es genügt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats vorsieht und ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.9.7 Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB)

Rz. 739 Die Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB. Dies gilt gem. § 35 Abs. 3 GmbHG auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personengesellschaft, vgl. § 35 Abs. 3 GmbHG. Die Geschäftsführung einer GmbH kann jedoch von der Gesellschafterversamlung ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft Geschäfte (...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.2 Weisungsrecht

Rz. 706 Die Funktion des Geschäftsführers als Führungsorgan der GmbH erfährt, wie bereits mehrfach erwähnt, dahingehend eine grundsätzliche "Einschränkung", dass er gem. § 37 Abs. 1 GmbHG verpflichtet ist, gesellschaftsvertragliche sowie durch Gesellschafterbeschluss gefasste Beschränkungen einzuhalten. Anders ausgedrückt: "Dem Geschäftsführer kommt Geschäftsführungsbefugnis...mehr

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VI Das Kapital / 2.3.5 Bezugsrecht

Rz. 1233 Der ordentlichen Kapitalerhöhung entsprechend steht den Gesellschaftern auch bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht ab Entscheidung der Geschäftsführer über die Ausnutzung einer wirksamen Ermächtigung auf verhältniswahrende Übernahme der neuen Geschäftsanteile zu (§§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 1 AktG analog).[1] Rz. 1234 Das Bezugsrecht kann nur...mehr

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VI Das Kapital / 2.2 Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 55ff. GmbHG)

Rz. 1183 Grundfall der Kapitalerhöhung ist die Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 55 Abs. 1 GmbHG. Beispiele für die bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erforderlichen Dokumente (Gesellschafterbeschluss, Übernahmeerklärung, Registeranmeldung, Liste der Übernehmer): Muster VI, 1.1-1.4 2.2.1 Kapitalerhöhungsbeschluss Rz. 1184 Die Kapitalerhöhung bedarf eines mit einer sat...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.14 Vergütung

Rz. 948 Den Mitgliedern des Aufsichtsorgans "kann" für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie wird dann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung sollte der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 7.2.1 Überblick

Rz. 343 Ist ein Gesellschafter für die Gesellschaft untragbar geworden, so ist – ebenso wie beim Austritt – anerkannt, dass es trotz mangelnder gesetzlicher Normierung einer Ausschließungsmöglichkeit bedarf, wenn ein solcher Gesellschafter nicht freiwillig ausscheiden möchte. Ein wirksamer Ausschluss erfolgt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Vorliegen eines wichtigen...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.1 Übertragung auf die Gesellschafter und andere Stellen

Rz. 704 Kernbereiche müssen unangetastet bleiben Die Geschäftsführungsbefugnis liegt nicht zwingend bei den Geschäftsführern, sie kann, anders als die Vertretungsbefugnis,[1] auf andere Stellen übertragen werden, sofern die Kernbereiche der eigentlichen Geschäftsführertätigkeit, insbesondere gesetzlich normierte Pflichten bezüglich des Handelsregisters sowie sonstige Pflicht...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.5 Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung; Geschäftsverteilung/Ressortaufteilung unter Geschäftsführern

Rz. 715 Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so steht ihnen die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung). Mangels abweichender Regelungen (vgl. dazu nachstehend) bedürfen Geschäftsführungsmaßnahmen einstimmiger Geschäftsführungsbeschlüsse.[1] Rz. 716 Abweichende Regelungen zum Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 7.1.5 Rechtsfolgen

Rz. 335 Mit dem Eintritt der Wirksamkeit geht der Geschäftsanteil des Gesellschafters mitsamt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten unter.[1] Eine Ausnahme bildet hier die Haftung aus §§ 24, 27, 28, 31 Abs. 3 GmbHG. Sind Ansprüche hieraus bereits vor der Einziehung entstanden, so bleiben diese aus Gründen des Gläubigerschutzes fortbestehen.[2] Beispiel: Einziehung ei...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.8.1 Beschlussfeststellung

Rz. 548 Das GmbH-Recht erfordert eine förmliche Beschlussfeststellung nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag gefordert ist.[1] Der Versammlungsleiter hat in diesen Fällen die Aufgabe, das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis wiederzugeben, das sich daraus ergebende Beschlussergebnis festzustellen und zu verkünden. Die Beschlussfeststellung beinhaltet die rechtliche Würdigung des...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.1 Form, Frist der Einberufung

Rz. 417 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gem. § 51 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes, d. h. durch Übergabe-Einschreiben. Auch ein bloßes Einwurf-Einschreiben genügt – nach h. M.[1] Wird die Einladung nur durch gewöhnlichen Brief, per E-Mail oder SMS verschickt, führt dies zur N...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.2.3 Stimmrechtsausübung durch gesetzliche Vertreter

Rz. 529 Bei geschäftsunfähigen Minderjährigen wird das Stimmrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt, d. h. in der Regel von beiden Elternteilen gemeinschaftlich (§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB), bei geschäftsunfähigen Erwachsenen vom Betreuer (§ 1902 BGB).[1] Juristische Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Bei mehreren gesamtvertretungsberecht...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.4.4 Prozessuales

Rz. 631 Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Satzungssitz hat (§ 246 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG analog).[1] Eine abweichende Zuständigkeit kann weder durch einzelvertragliche oder statutarische Gerichtsstandsvereinbarung noch durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden (§ 40 Abs. 2 ZPO). Die für das aktienrechtlic...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.3.3 Selbsthilferecht gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG

Rz. 445 Lehnt die Geschäftsführung ein Minderheitsverlangen ab oder kommt sie diesem nicht innerhalb angemessener Zeit durch eine entsprechende Einladung vollständig nach – je nach Dringlichkeit und Komplexität spätestens innerhalb eines Monats[1] – kann die Minderheit gem. § 50 Abs. 3 GmbHG die Einberufung der Gesellschafterversammlung bzw. Ergänzung der Tagesordnung selbst...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.3.1 Einberufungsverlangen

Rz. 434 Gesellschafter, deren Anteile zusammen 10 % des Stammkapitals erreichen, ggf. bei entsprechender Satzungsregelung auch weniger,[1] können jederzeit die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Bei der Berechnung des Quorums sind eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft sowie eingezogene Anteile nicht zu berücksichtigen, also abzuziehen...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.6 Ordnungsmaßnahmen

Rz. 505 Der Versammlungsleiter ist für einen geordneten Ablauf der Gesellschafterversammlung verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht ihm die Ordnungsgewalt zu. Stört ein Versammlungsteilnehmer den reibungslosen Ablauf der Gesellschafterversammlung und kann die Störung nicht auf andere Weise behoben werden, darf der Versammlungsleiter Ordnungsmaßnahmen ergreifen.[1...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.1 Versammlungsleitung

Rz. 482 Die Bestellung eines Versammlungsleiters ist im GmbH-Recht nicht vorgesehen. Ein Versammlungsleiter ist nur dann zwingend, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Sieht die Satzung die Position eines Versammlungsleiters nicht vor, kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen. Die Position eines so bestimmt...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 8.1 Bedeutung der Entlastung

Rz. 578 Tagesordnungspunkt jeder ordentlichen Gesellschafterversammlung ist die Entscheidung über die Entlastung von Geschäftsführern und ggf. Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 46 Nr. 5, Var. 3 GmbHG). Durch die Entlastung billigt die Gesellschafterversammlung die Verwaltung der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr als im Großen und Ganzen gesetz- und s...mehr