Rz. 434

Gesellschafter, deren Anteile zusammen 10 % des Stammkapitals erreichen, ggf. bei entsprechender Satzungsregelung auch weniger,[1] können jederzeit die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Bei der Berechnung des Quorums sind eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft sowie eingezogene Anteile nicht zu berücksichtigen, also abzuziehen. Ob ein Gesellschafter bei dem vorgesehenen Beschlussgegenstand stimmberechtigt ist und wie hoch seine Stimmanteile sind, ist für das Einberufungsverlangen irrelevant.[2]

 

Rz. 435

Wer als Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangt, muss im Zeitpunkt des Einberufungsverlangens und bei Durchführung der Gesellschafterversammlung Gesellschafter sein.[3] Verliert der Gesellschafter seine Stellung nach dem Verlangen der Einberufung, jedoch vor der Versammlung, muss die Gesellschaft die Gesellschafterversammlung nicht mehr durchführen.

 

Rz. 436

Das Einberufungsverlangen ist an die GmbH, vertreten durch den oder die Geschäftsführer, zu richten. Eine bestimmte Form ist dabei nicht einzuhalten. Anzugeben sind gem. § 50 Abs. 1 GmbHG der Zweck und die Gründe für die Gesellschafterversammlung, d. h. es muss angegeben werden, über welche Gegenstände beraten oder beschlossen werden soll und weshalb die Gesellschafterversammlung dringlich ist, d. h. weshalb nicht bis zur nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung gewartet werden kann. Konkrete Beschlussanträge sind nicht erforderlich.

 

Beispiel für ein Einberufungsverlangen:

Muster IV, 3.

 

Zustellungsnachweis

Einberufungsverlangen sollten zu Beweiszwecken per Boten überbracht oder per Einschreiben mit Rückschein an die Gesellschaft geschickt werden.

 

Rz. 437

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, jedes Einberufungsverlangen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, auf Einhaltung der formellen und inhaltlichen Anforderungen zu prüfen. Sie können das Verlangen unbeachtet lassen, wenn es rechtsmissbräuchlich ist, etwa in folgenden Fällen:

  • Die Gesellschafterversammlung hat erst kurz zuvor einen entsprechenden Antrag abgelehnt; neue Tatsachen sind nicht erkennbar.
  • Den Gesellschaftern kann zugemutet werden, bis zur nächsten regulären Gesellschafterversammlung zu warten.
  • Die Gesellschafterversammlung ist für den angestrebten Beschluss nicht zuständig.[4]
  • Der angestrebte Beschluss wäre offensichtlich rechtswidrig oder
  • Die im Einberufungsverlangen formulierten Anträge sind so unbestimmt, dass sie zur Durchsetzung des angestrebten Ziels nicht geeignet sind.[5]
 

Rz. 438

Die Tatsache allein, dass der beantragte Beschluss mit Sicherheit keine Mehrheit finden wird, entbindet die Geschäftsführung nicht von der Pflicht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.[6]

 

Rz. 439

Liegen die Voraussetzungen des § 50 GmbHG vor, sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen – abhängig von der Dringlichkeit des Anliegens und der rechtlichen Komplexität etwa innerhalb eines Monats.[7] Maßgeblich ist dabei der Tag der Einladung, nicht der Versammlung selbst. Die Geschäftsführung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung setzen.

[1] Die Satzung kann die gesetzlichen Anforderungen erleichtern, etwa durch Verkleinerung des Quorums, aber nicht erschweren; ebenso Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 50 Rn. 74.
[2] Ebenso Zöllner, in Baumbach-Hueck, § 50 Rn. 24.
[3] Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 50 Rn. 9.
[4] A.A. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 50 Rn. 6, wonach in diesem Fall kein Rechtsmissbrauch vorliegen soll.
[6] Ebenso Römermann, in Michalski, § 50 Rn. 67 m. w. N.
[7] BGH, Urteil v. 28.1.1985, II ZR 79/84, WM 1985 S. 567, 568: sieben Wochen sind in der Regel zu lang; näher zu unterschiedlichen Fristen: Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 50 Rn. 32 ff.; Römermann, in Michalski, § 50 Rn. 70 ff.

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