Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 06.08.2008; Aktenzeichen 34 T 11/08 KfH)

AG Stuttgart (Aktenzeichen HRB 110)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. KfH des LG Stuttgart vom 6.8.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 150.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin ihren Antrag, sie gem. § 122 Abs. 3 AktG zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin einzuberufen, auf der fünf im Einzelnen aufgeführte Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen. Hilfsweise soll die Antragstellerin ermächtigt werden, die nächste Hauptversammlung der Antragsgegnerin um die benannten Tagesordnungspunkte zu ergänzen.

Das AG hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag mit Beschluss vom 23.5.2008 zurückgewiesen. Das Einberufungsverlangen der Antragstellerin sei unbegründet. In Bezug auf die begehrte außerordentliche Hauptversammlung sei ein Zuwarten bis zur nächsten folgenden Hauptversammlung zumutbar.

Auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lägen nicht vor. Aus dem Begriff der Zweckmäßigkeit leite das Gericht ab, dass ein Antrag nicht nur bei einem offensichtlichen Missbrauch des Antragsrechts zurückgewiesen werden könne, sondern ihm ein Prüfungsermessen eingeräumt werde, ob die Bestellung eines besonderen Vertreters i.S.d. § 147 Abs. 2 S. 1, 2 AktG erforderlich sei. § 147 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG setze voraus, dass durch den besonderen Vertreter konkrete Ersatzansprüche durchgesetzt werden sollten, wenn die hierzu berufenen Personen i.S. des § 147 Abs. 1 AktG dies unterlassen hätten. Hinsichtlich der Anträge 1 bis 4 fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 174 AktG. Auch die Bestellung eines Sonderprüfers, wie sie mit dem Antrag 5 verfolgt werden, setze nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG voraus, dass Tatsachen vorlägen, die den Verdacht rechtfertigten, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen seien. Auch die Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt seien nicht dargelegt.

Das LG hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 6.8.2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG zurückgewiesen.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.8.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 3.9.2008 weitere Beschwerde eingelegt. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien entgegen den Rechtsausführungen des AG und des LG allein anhand von § 122 Abs. 3 AktG zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Weder der Vorstand noch das Gericht habe bei der Entscheidung nach § 122 Abs. 3 AktG einen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die begehrte Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bzw. die Ergänzung der Tagesordnung zweckmäßig und erforderlich sei. Durch die Wahrnehmung des Minderheitenrechts aus § 122 AktG solle erreicht werden, dass sich die Hauptversammlung mit den seitens der Beschwerdeführerin begehrten Tagesordnungspunkten und den darin bezeichneten Sachverhaltskomplexen befassen und Entscheidungen treffen könne. Die Befassung der Hauptversammlung sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Hauptversammlung bzw. die Aktionäre ihre Rechte zur Einsetzung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG oder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bzw. zur Einsetzung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG ausüben könnten. Die Ablehnung der mit dem vorliegenden Verfahren begehrten Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung bzw. einer entsprechenden Tagesordnungsergänzung würde in der Konsequenz bedeuten, dass der Vorstand selbst beurteilen dürfe, ob sein früheres Verhalten rechtmäßig gewesen sei, und die Entscheidungskompetenz darüber habe, ob sich die Hauptversammlung überhaupt mit Fragen der Aufklärung von Pflichtverletzungen oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ggü. Organmitgliedern und der Mehrheitsaktionärin befasse. Ein Verlangen nach § 122 AktG könne nur in den seltenen Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn entweder die Beschlussgegenstände nicht rechtmäßig seien oder der Antrag rechtsmissbräuchlich sei. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor und sei auch von den Vorinstanzen nicht angenommen worden. Diese hätten allerdings zu Unrecht ergänzend zu den Voraussetzungen eines Einberufungsverlangens nach § 122 AktG zusätzliche Anforderungen zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 AktG bzw. zur gerichtlichen Einsetzung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 AktG gestellt, obwohl derartige Anträge überhaupt nicht gestellt gewesen seien und der unterschiedliche Zweck der verschiedenen Verfahren eine sinngemäße An...

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