Rz. 521

Das Stimmrecht ist mit dem Geschäftsanteil untrennbar verbunden. Es kann nicht von dem Geschäftsanteil abgespalten und ohne diesen übertragen werden. Ist der Geschäftsanteil Gegenstand eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts, steht das Stimmrecht demjenigen zu, der das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat. Das ist grundsätzlich der Gesellschafter, nicht der Nießbraucherechtigte.[1]

[1] So beim typischen Nießbrauchsrecht, das sich auf die Gewinnausschüttung erstreckt. Problematisch ist die Beurteilung beim sog. mitgliedschaftsspaltenden Nießbrauch, bei dem auch wesentliche Teile der Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen, vgl. Pohlmann, in MüKo-BGB, § 1068 Rn. 69 f.

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