Rz. 343
Ist ein Gesellschafter für die Gesellschaft untragbar geworden, so ist – ebenso wie beim Austritt – anerkannt, dass es trotz mangelnder gesetzlicher Normierung einer Ausschließungsmöglichkeit bedarf, wenn ein solcher Gesellschafter nicht freiwillig ausscheiden möchte.
Ein wirksamer Ausschluss erfolgt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- Einhaltung des Gebotes der Kapitalaufbringung und -erhaltung,
- ein Gesellschafterbeschluss bzw. ein Ausschlussurteil.
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