Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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IV Gesellschafterversammlun... / 5 Durchführung der Gesellschafterversammlung

Das GmbHG enthält keine Vorgaben für den Ablauf einer Gesellschafterversammlung. Dementsprechend besteht – anders als bei Aktiengesellschaften – große Flexibilität. Je größer der Gesellschafterkreis ist, desto eher wird eine formelle Durchführung und Protokollierung erforderlich sein. 5.1 Versammlungsleitung Rz. 482 Die Bestellung eines Versammlungsleiters ist im GmbH-Recht ni...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 8 Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat

8.1 Bedeutung der Entlastung Rz. 578 Tagesordnungspunkt jeder ordentlichen Gesellschafterversammlung ist die Entscheidung über die Entlastung von Geschäftsführern und ggf. Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 46 Nr. 5, Var. 3 GmbHG). Durch die Entlastung billigt die Gesellschafterversammlung die Verwaltung der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr als im Gro...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 8.2 Entlastungsbeschluss

8.2.1 Gesamtentlastung und Einzelentlastung Rz. 581 Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Entlastung mit einfacher Mehrheit, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit bestimmt (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt hierbei einem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG. Rz. 582 Die Beschlussfassung kann entweder in Bezug auf j...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.1 Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht

4.1.1 Gesellschafter Rz. 462 Jedem Gesellschafter[1] steht das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu. Das Teilnahmerecht umfasst das Recht auf Anwesenheit und auf Mitberatung, insb. das Recht, Fragen und Anträge zu stellen und sich zu den Gegenständen der Tagesordnung zu äußern. Das Recht auf Teilnahme geht weiter als das Stimmrecht. Auch ein Gesellschafter ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3 Zuständigkeit für die Einberufung

3.3.1 Einberufung durch die Geschäftsführung Rz. 428 Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Anders als bei der AG (§ 121 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist hierzu keine Mehrheit unter den Geschäftsführern erforderlich, vielmehr kann jeder einzelne Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen, und zwar unabhä...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.4 Stimmverbote

6.4.1 Gesetzliche und vertragliche Stimmverbote Rz. 535 Die Tatsache, dass ein Gesellschafter bei einer Abstimmung einen Interessenskonflikt hat oder haben könnte, führt nicht per se zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters vom Stimmrecht. Stimmverbote bestehen nur in eng auszulegenden Ausnahmen,[1] die das GmbHG in § 47 Abs. 4 GmbHG vorsieht: Entscheidung der Gesellscha...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.3 Anfechtungsbefugnis

9.2.3.1 Gesellschafter Rz. 615 Anfechtungsberechtigt sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter der GmbH sind. Anders als bei der AG bedarf es keines gegen den Beschluss gerichteten Widerspruchs während der Gesellschafterversammlung i. S. d. § 245 Nr. 1 AktG. Irrelevant ist auch, ob der Kläger in der Gesellschafterversammlung selbst anwesend war ode...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.1.6 Ausschluss und Rechtsfolge fehlerhaften Ausschlusses

Rz. 475 Das Teilnahmerecht kann durch Ordnungsmaßnahmen wie den vorübergehenden oder dauernden Saalverweis eingeschränkt werden.[1] Ein unzulässiger Ausschluss führt zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, und zwar auch dann, wenn die Anteile nicht stimmberechtigt oder für das Beschlussergebnis nicht relevant waren.[2]mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.9 Protokollierung

6.9.1 Einführung Rz. 552 Anders als im Aktienrecht (vgl. § 130 Abs. 1 AktG) ist für die GmbH das Erfordernis einer Protokollierung der Gesellschafterversammlung nicht generell vorgeschrieben. Zwingend erforderlich ist ein Protokoll nur in Fällen einer Satzungsänderung (§ 53 Abs. 2 GmbHG i. V. m. §§ 36, 37 BeurkG), bei Ein-Personen-Gesellschaften (§ 48 Abs. 3 GmbHG), bei Umwan...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.2 Übertragbarkeit des Stimmrechts

6.2.1 Grundsätze Rz. 521 Das Stimmrecht ist mit dem Geschäftsanteil untrennbar verbunden. Es kann nicht von dem Geschäftsanteil abgespalten und ohne diesen übertragen werden. Ist der Geschäftsanteil Gegenstand eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts, steht das Stimmrecht demjenigen zu, der das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat. Das ist grundsätzlich de...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 2.1 Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung

2.1.1 Zeitraum Rz. 403 Die ordentliche Gesellschafterversammlung einer GmbH ist zuständig für die Feststellung des Jahresabschlusses und muss deshalb mindestens einmal jährlich stattfinden. Da über den Jahresabschluss gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres, bzw. – bei einer kleinen Gesellschaft[1] – bis zum Ablauf...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung

3.1 Form, Frist der Einberufung Rz. 417 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gem. § 51 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes, d. h. durch Übergabe-Einschreiben. Auch ein bloßes Einwurf-Einschreiben genügt – nach h. M.[1] Wird die Einladung nur durch gewöhnlichen Brief, per E-Mail oder S...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen

9.1 Einführung Rz. 586 Das GmbH-Gesetz enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein Gesellschafterbeschluss materiell oder formell fehlerhaft ist. Es regelt nur den Sonderfall der Nichtigkeit[1] einiger Kapitalerhöhungs- und Kapitalherabsetzungsbeschlüsse in: § 57j Satz 2 GmbHG (Verteilung neuer Geschäftsanteile); § 57n Abs. 2 Satz 4 Gmb...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.5 Verteidigung der beklagten Gesellschaft

9.2.5.1 Information der Gesellschafter Rz. 637 Damit alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, einer Anfechtungsklage beizutreten, sind die Geschäftsführer verpflichtet, alle Gesellschafter unverzüglich zu informieren, wenn ein Gesellschafterbeschluss angefochten wird.[1] Eine konkrete Vorgabe hinsichtlich Form und Frist besteht dabei nicht.[2] Da sich die Geschäftsführer ab...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.3 Einberufung durch Gesellschafter

3.3.3.1 Einberufungsverlangen Rz. 434 Gesellschafter, deren Anteile zusammen 10 % des Stammkapitals erreichen, ggf. bei entsprechender Satzungsregelung auch weniger,[1] können jederzeit die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Bei der Berechnung des Quorums sind eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft sowie eingezogene Anteile nicht zu ber...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.10 Beschlussmehrheiten, Mehrheitserfordernisse

6.10.1 Grundsatz Rz. 566 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen nach § 47 Abs. 1 GmbHG der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Das Stimmrecht wird gem. § 47 Abs. 2 GmbHG nach den Nennbeträgen der Geschäftsanteile ausgeübt. Auf die Zahl der abgegebenen Stimmen kommt es nicht an. 6.10...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 1.2 Zuständigkeit kraft Gesetzes

1.2.1 Zuständigkeit nach § 46 GmbHG Rz. 396 § 46 GmbHG enthält eine Auflistung der wichtigsten Beschlüsse, für die die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig ist: Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1); Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und Bil...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 7 Besonderheiten bei Beschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrages

7.1 Zuständigkeit Rz. 573 Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung kann diese Zuständigkeit nicht auf andere Organe übertragen, es handelt sich um eine zwingende Zuständigkeit. Dies gilt auch für Änderungen, die nur die Fassung betreffen, also die sprachliche Form und nic...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.2 Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen

Rz. 476 Anders als bei einer Aktiengesellschaft können Gesellschafterbeschlüsse bei einer GmbH auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden, vorausgesetzt, dass für die betreffenden Beschlüsse keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Einer Präsenzversammlung bedarf es nicht, wenn alle Gesellschafter – auch Gesellschafter ohne Stimmrecht – auf sie verzi...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 5 Fortsetzung

Rz. 1500 Eine aufgelöste Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter noch nicht begonnen hat. Fortsetzung aufgelöste Gesellschaft Das gilt in den folgenden Fällen: Die Gesellschaft war durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf aufgelöst worden. Die Gesellschaft war durch Er...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.3 Genussrechte

Rz. 1307 Obgleich Genussrechte im GmbHG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben, sind sie als Finanzierungsmittel auch bei der GmbH anerkannt.[1] Sie gewähren einen schuldrechtlichen – und damit als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO gegenüber den Rechten der Gesellschafter in der Insolvenz vorrangigen[2] – Anspruch gegen die GmbH auf Anteile am Gewinn oder ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11.1.1 Abberufungskompetenz

Rz. 750 Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Abberufung eines Geschäftsführers in der mitbestimmungsfreien GmbH und der dem DrittelbG unterliegenden GmbH (zur mitbestimmten GmbH s. Rn. 1044) bei der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5, 2. Alt. GmbHG), sodass dort die Abberufung regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss erfolgen wird. Im Fall einer Abberufung aus wichtigem ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.3.3 Nichtigkeitsklage

Rz. 659 Zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses sind befugt Alle Personen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in der betreffenden Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten waren und ob sie Widerspruch gegen den Beschluss erhoben haben oder nicht – einer individuell...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 2.2.2 Gesellschafterversammlungen im Ausland

Rz. 410 Bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH grundsätzlich auch im Ausland stattfinden,[1] jedenfalls dann, wenn der vorgesehene Ort im Ausland ohne übermäßigen zeitlichen oder finanziellen Aufwand erreichbar ist. Danach bestehen keine Bedenken, gut erreichbare Städte wie Zürich oder Amsterdam für G...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.4.1 Isolierte Beschlussfeststellungsklage

Rz. 663 Bei der GmbH ist – anders als bei einer Aktiengesellschaft – keine förmliche Feststellung eines jeden Gesellschafterbeschlusses erforderlich, sofern die nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.[1] Wenn ein Beschluss nicht entweder vom Versammlungsleiter oder im allgemeinen Einvernehmen festgestellt wird, kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob überhaupt eine ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.6 Rechtsfolgen unrichtiger oder unvollständiger Einberufung

Rz. 456 Wurde fehlerhaft oder unvollständig einberufen, können die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse je nach Art des Fehlers anfechtbar oder nichtig sein. Rz. 457 Die Nichtigkeit aller in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse besteht analog § 241 Abs. 1 Nr. 1 AktG in folgenden Fällen: fehlende Einladung; Einladung durch Unbefugte; Einladung nicht...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 1.1 Einführung

Rz. 394 Die Gesellschafter einer GmbH können die mit ihren Geschäftsanteilen verbundenen Rechte grundsätzlich unabhängig voneinander ausüben. In Angelegenheiten der Gesellschaft erfolgt die Ausübung der Gesellschafterrechte indes durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Anders als bei der...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.7 Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht

Rz. 641 Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse vor privaten Schiedsgerichten sind möglich, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 2009 die Schiedsfähigkeit von Gesellschafterstreitigkeiten bejaht und sogleich hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsklausel gestellt hat.[1] Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann parallel ein staatliches Gerichtsve...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.9.2 Notarielles Protokoll

Rz. 559 Satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der notariellen Beurkundung. Das gilt auch für Änderungen des Musterprotokolls bei einer Gründung im vereinfachten Verfahren. Ein vom Notar unterzeichnetes, notarielles Protokoll liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die in ihm verzeichneten Vorgänge (§ 415 ZPO), während ein privatschriftliches Protokoll ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2 Anfechtbarkeit

Rz. 595 Gesellschafterbeschlüsse [1] sind entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn sie gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine Satzungsregelung verstoßen. Auch Verstöße gegen die Treuepflicht, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Bindung an den Gesellschaftszweck können, obwohl es sich nicht um gesetzliche Bestimmungen handelt, zu einer Anfechtbarkeit von ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.1.1 Verfahrensfehler

Rz. 602 Verfahrensfehler sind Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen, die das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses betreffen: Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung, insb. Nichteinhaltung der Einladungsfrist[1] und fehlerhafte Ladung, z. B. Einladung durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail statt Einschreiben, sofern die Einladung ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.2 Bestätigung anfechtbarer Beschlüsse

Rz. 613 Analog § 244 AktG können Gesellschafterbeschlüsse unter folgenden Voraussetzungen geheilt werden:[1] Es liegt ein anfechtbarer, kein nichtiger[2] Beschluss vor; Der anfechtbare Beschluss beruhte auf einem Verfahrensfehler, nicht auf einem inhaltlichen Mangel;[3] Die Gesellschafterversammlung hat den Beschluss bestätigt. Eine Bestätigung liegt vor, wenn die Gesellschafte...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.3.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 643 Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind Gesellschafterbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt in folgenden Fällen: Rz. 644 Der Beschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst, die nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, und es handelt sich um einen gravierenden Einberufungsmangel.[1] Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 1 A...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.9.1 Einführung

Rz. 552 Anders als im Aktienrecht (vgl. § 130 Abs. 1 AktG) ist für die GmbH das Erfordernis einer Protokollierung der Gesellschafterversammlung nicht generell vorgeschrieben. Zwingend erforderlich ist ein Protokoll nur in Fällen einer Satzungsänderung (§ 53 Abs. 2 GmbHG i. V. m. §§ 36, 37 BeurkG), bei Ein-Personen-Gesellschaften (§ 48 Abs. 3 GmbHG), bei Umwandlungsbeschlüsse...mehr

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VIII Auflösung und Liquidat... / 6 Anmeldung der Fortsetzung

Amtsgericht – Handelsregister – … … GmbH i. L., … (HRB …) Als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft überreiche ich den Gesellschafterbeschluss vom … und melde zur Eintragung in das Handelsregister an: Die durch Gesellschafterbeschluss vom … aufgelöste Gesellschaft wird als werbende Gesellschaft fortgesetzt. … ist nicht mehr Liquidator. … , geb. am … , wohnhaft … , ist zum Ges...mehr

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VI Das Kapital / 3.3.5 Bezugsrechte

Rz. 1312 Umstritten ist, inwiefern den Gesellschaftern entsprechend der aktienrechtlichen Regelung in § 221 Abs. 4 AktG bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten ein Bezugsrecht zusteht oder nicht.[1] Auch dort empfiehlt sich eine entsprechende Regelung zur Vermeidung von Unsicherheiten – beispielsweise kann in der Satzung...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.1 Weisung der Gesellschafter als Haftungsausschluss

Rz. 1110 Es besteht allerdings keine Schadensersatzpflicht von Organmitgliedern gegenüber der GmbH, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht, in diesem Fall mangelt es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG; Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafterbeschluss nicht von Organmitgliedern pflichtw...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 2.1 Auflösungsgründe

Rz. 1478 Eine GmbH wird nach § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, Auflösungsurteil nach § 61 GmbHG oder Verwaltungsakt gemäß § 62 GmbHG, [1] Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse, rechtskräftige Feststellung eines wesentlichen Mangels des Gesellschaftsvertrags nach § ...mehr

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I Grundlagen / 2.4.2 Stückelung/Teilung/Zusammenlegung

Rz. 60 Durch das MoMiG wurde das Recht der Geschäftsanteile wesentlich liberalisiert. Nach heutiger Gesetzeslage müssen die gezeichneten Nennbeträge (nur noch) auf den vollen Euro lauten[1] und es ist jedem Gesellschafter möglich, auch mehrere Geschäftsanteile zu halten.[2] In welchem Verhältnis die Anteile gestückelt werden ist unerheblich. Für den Umfang der Mitgliedschaft...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.6 Funktion des Aufsichtsrats/Beirats in der Unternehmensleitung

Rz. 724 Hat eine GmbH aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Anordnung einen Aufsichtsrat zu bestellen, obliegt ihm die Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 AktG). Das Recht und die Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu kontrollieren, verdrängen jedoch nicht die Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterversammlung und lassen diese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.4 Zahl der Geschäftsführer

Rz. 684 Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, eine Vorgabe enthält das GmbH-Recht nicht. Nur in einer mitbestimmten GmbH, in der ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist[1], muss die Geschäftsführung mindestens zwei Mitglieder haben. Rz. 685 Die Festlegung der Anzahl von Geschäftsführern ist in unterschiedlicher Weise möglich: in dem Gesellschaftsver...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 7.2 Mehrheitserfordernisse

Rz. 574 Sieht der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Mehrheit vor, bedarf der Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Satzungsänderung einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Satzung kann weitere Erfordernisse für die Satzungsänderung aufstellen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), etwa das Erfordernis, dass be...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.10.3 Qualifizierte Mehrheiten

Rz. 568 Eine (im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nur nach oben änderbare)[1] Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich: Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 Abs. 2 Satz 1, § 57c Abs. 4, § 58a Abs. 5 GmbHG); Verschmelzung, Spaltung, formwechselnde Umwandlung der GmbHG (§ 50 Abs. 1 Satz 1; § 125 Satz 1; §§ 233 Abs. 2 Satz 1, 240 Abs...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 2.1.1 Zeitraum

Rz. 403 Die ordentliche Gesellschafterversammlung einer GmbH ist zuständig für die Feststellung des Jahresabschlusses und muss deshalb mindestens einmal jährlich stattfinden. Da über den Jahresabschluss gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres, bzw. – bei einer kleinen Gesellschaft[1] – bis zum Ablauf der ersten el...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 8.2.2 Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG

Rz. 584 (Aktuelle oder frühere) Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung gem. § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot.[1] Im Falle der Gesamtentlastung gilt das Stimmverbot für die Abstimmung über alle Geschäftsführer. Im Falle der Einzelentlastung besteht ein Stimmverbot nur bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung. Di...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.8 Ton- und Bildaufzeichnungen, Übertragungen

Rz. 512 Gesellschafterversammlungen können mitgeschnitten und in Ton und/oder Bild aufgezeichnet werden, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn der Versammlungsleiter dies anordnet. Bei entsprechender Satzungsregelung können einzelne Gesellschafter der Aufzeichnung ihres Beitrages nicht widersprechen.[1] Erfolgt die Aufzeichnung auf Anordnung des Versammlungsleiters, müsse...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.2 Einberufung durch den Aufsichtsrat

Rz. 433 Sofern es bei einer GmbH einen Aufsichtsrat gibt, ist dieser gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 3 AktG zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert und sofern die Satzung keine andere Regelung hierzu trifft. Der Aufsichtsrat entscheidet dabei als Gesamtorgan; die interne Beschlussfassung erfolgt mit e...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.3.2 Andere Anfechtungsberechtigte

Rz. 616 Eine Anfechtungsbefugnis der Geschäftsführung als Organ analog § 245 Nr. 4 AktG kommt - aufgrund der schwachen Stellung und Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung im Vergleich mit dem Vorstand einer AG - nicht in Betracht.[1] Rz. 617 Eine Anfechtungsbefugnis einzelner Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend § 245 Nr. 5 AktG ist hingegen anzunehmen,...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.5 Einberufung durch Unberechtigte

Rz. 450 Wird die Gesellschafterversammlung durch Unberechtigte einberufen, sind die gefassten Beschlüsse in Analogie zu § 241 Nr. 1 AktG nichtig, es sei denn, dass alle Gesellschafter erschienen sind (Vollversammlung) und niemand der Durchführung widerspricht (siehe dazu unten Rn. 461). Eine Heilung durch Genehmigung des zur Einberufung Berechtigten ist nicht möglich.[1]mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.10.4 Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Rz. 570 Beliebige höhere Anforderungen als die einfache Mehrheit können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, und zwar bis hin zum Einstimmigkeitserfordernis. Darüber hinaus kann geregelt werden, dass bei der Beschlussfassung ein bestimmter Prozentsatz des Kapitals anwesend oder vertreten sein muss oder dass nicht nur eine Mehrheit der Stimmen für einen Beschluss erford...mehr