Rz. 613
Analog § 244 AktG können Gesellschafterbeschlüsse unter folgenden Voraussetzungen geheilt werden:[1]
- Es liegt ein anfechtbarer, kein nichtiger[2] Beschluss vor;
- Der anfechtbare Beschluss beruhte auf einem Verfahrensfehler, nicht auf einem inhaltlichen Mangel;[3]
- Die Gesellschafterversammlung hat den Beschluss bestätigt. Eine Bestätigung liegt vor, wenn die Gesellschafterversammlung erklärt, dass sie den anfechtbaren Beschluss trotz seiner Mängel anerkennen will. Der Beschluss wird nicht noch einmal neu vorgenommen, sondern nur bestätigt[4] oder
- Der Bestätigungsbeschluss ist gültig und wirksam – spätestens mit Ablauf der Anfechtungsfrist für diesen zweiten Beschluss. Weisen der erste und der zweite Beschluss denselben Fehler auf, muss (auch) der zweite Beschluss angefochten werden, um die Bestätigungswirkung zu vermeiden.[5]
Rz. 614
Der Bestätigungsbeschluss führt zur Heilung des anfechtbaren Beschlusses ex nunc, d. h. mit Wirkung ab dem Bestätigungsbeschluss, nicht mit Rückwirkung.[6]
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