Rz. 584

(Aktuelle oder frühere) Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung gem. § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot.[1] Im Falle der Gesamtentlastung gilt das Stimmverbot für die Abstimmung über alle Geschäftsführer. Im Falle der Einzelentlastung besteht ein Stimmverbot nur bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung. Diejenigen Gesellschafter, um deren Entlastung es nicht geht, dürfen hingegen von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.[2] Ein erweiterter Stimmrechtsausschluss besteht nur dann, wenn Umstände vorliegen, die eine getrennte Beurteilung unmöglich machen, insb. wenn mehrere Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam an einer Pflichtverletzung mitgewirkt haben.[3]

 

Rz. 585

Ist der einzige Geschäftsführer oder Vorstand einer Mutter-Gesellschaft zugleich Geschäftsführer oder Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft, ist eine Entlastung unmöglich.[4] Dasselbe gilt bei der Ein-Personen-Gesellschaft, wenn der einzige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer fungiert.

[1] Das gilt jedoch nicht, wenn der einzige oder sämtliche Gesellschafter vom Stimmverbot betroffen sind, weil ansonsten eine Willensbildung der Gesellschaft ausgeschlossen wäre, siehe dazu Schinder, in BeckOK-GmbHG, § 47 Rn. 126 f. Allerdings ist bei einer Ein-Personen-GmbH, bei der der Alleingesellschafter auch Mitglied der Geschäftsführung ist, eine Entlastung unmöglich, K. Schmidt, in Scholz, § 47 Rn. 105; a. A. Drescher, in MüKo-GmbHG, § 47 Rn. 187; Schwichtenberg, GmbHR 2007, S. 400, 402.
[4] Drescher, in MüKo-GmbHG, § 47 Rn. 194; Römermann, in Michalski, § 47 Rn. 135; Lohr, NZG 2002, S. 551 ff.

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