Rz. 1500

Eine aufgelöste Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter noch nicht begonnen hat.

 

Fortsetzung aufgelöste Gesellschaft

Das gilt in den folgenden Fällen:

  • Die Gesellschaft war durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf aufgelöst worden.
  • Die Gesellschaft war durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden, das Verfahren wurde aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben.
  • Die Gesellschaft war durch gerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aufgelöst worden, hat aber eine den Mangel behebende Satzungsänderung beschlossen.
 

Rz. 1501

Für den Fortsetzungsbeschluss ist die auch für den Auflösungsbeschluss gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG geforderte Mehrheit erforderlich, also Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere Mehrheit vorsieht.[1]

 

Beispiel für Gesellschafterbeschluss über Fortsetzung:

Muster VIII, 5

 

Rz. 1502

Die Fortsetzung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dabei ist nachzuweisen, dass noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen wurde. Die Eintragung wirkt aber in der Regel nur deklaratorisch und ist kein Wirksamkeitserfordernis für die Fortsetzung.[2] Die Anmeldung obliegt den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl, da das Amt der Liquidatoren mit Fassung des Fortsetzungsbeschlusses erlischt.[3]

 

Beispiel für die Registeranmeldung:

Muster VIII, 6

[1] Gesell, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 60 Rn. 70; Haas, in Baumbach/Hueck, § 60 Rn. 92.
[2] Haas, in Baumbach/Hueck, § 60 Rn. 92a, auch zu den Ausnahmen.
[3] Berner, in MüKo-GmbHG, § 60 Rn. 237; Haas, in Baumbach/Hueck, § 60 Rn. 92a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge