Rz. 643

Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind Gesellschafterbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt in folgenden Fällen:

 

Rz. 644

  1. Der Beschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst, die nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, und es handelt sich um einen gravierenden Einberufungsmangel.[1] Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 1 AktG ist insb. anzunehmen in folgenden Fällen:

    • es gab keine Einberufung;
    • der Einberufende war dazu nicht befugt;[2]
    • die Einberufung wurde nicht ordnungsgemäß an alle Gesellschafter verschickt;[3]
    • es fehlen die vorgeschriebenen Mindestangaben in der Einladung, nämlich: Identität der Gesellschaft, Urheberschaft des Einberufenden, Abhaltung einer Gesellschafterversammlung als Einberufungsziel sowie genaue Angaben hinsichtlich Zeit und Ort der Versammlung;[4] oder
    • bei Einladung durch eingeschriebenen Brief wurden einzelne Gesellschafter übergangen.[5]
 

Rz. 645

b) Der Beschluss wurde nicht gem. § 53 Abs. 2 GmbHG beurkundet (§ 241 Nr. 2 AktG analog);[6]
 

Rz. 646

c) Der Beschluss ist mit dem Wesen der GmbH unvereinbar (§ 241 Nr. 3 AktG analog), z. B. Entziehung wesentlicher Mitgliedschaftsrechte, Beschlüsse, die in die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen den Organen eingreifen, Aufgabe der Beschränkung der persönlichen Haftung;[7]
 

Rz. 647

d) Der Beschluss verletzt durch seinen Inhalt Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (§ 241 Nr. 3 AktG analog), zum Beispiel Beschlüsse unter Verstoß gegen Regelungen zu Kapitalaufbringung und Kapitalerhalt, Verstöße gegen Kartellrecht oder Mitbestimmungsrecht;[8]
 

Rz. 648

e) Der Beschlussinhalt verstößt gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG analog), zum Beispiel die entschädigungslose Einziehung eines Geschäftsanteils mit dem Ziel der Vereitelung eines Pfändungspfandrechts oder eine Beschlussfassung in einer GmbH & Co. KG zum Nachteil der außenstehenden Kommanditisten;[9]
 

Rz. 649

f) Der Beschluss ist aufgrund einer Anfechtungsklage nach Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden (§ 241 Nr. 5 AktG analog);
 

Rz. 650

g) Der Beschluss ist nach § 398 FamFG aufgrund rechtskräftiger Entscheidung wegen Nichtigkeit gelöscht worden (§ 241 Nr. 6 AktG analog);[10]
 

Rz. 651

h)

Der Beschluss verstößt gegen die gesetzlichen Regelungen für Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen:

  • Er beachtet bei einer Verteilung neuer Geschäftsanteile nach einer Kapitalerhöhung das Proportionalitätsprinzip nicht (§ 57j Satz 2 GmbHG);
  • Der Kapitalerhöhungsbeschlusses wurde nicht innerhalb von drei Monaten in das Handelsregister eingetragen (§ 57n Abs. 2 Satz 4 GmbHG);
  • Der Kapitalherabsetzungsbeschluss und der Kapitalerhöhungsbeschluss wurden im Falle der Unterschreitung des Mindestnennbetrages nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung eingetragen (§ 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG);
  • Der Kapitalherabsetzungsbeschluss wurde nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung eingetragen (§ 58e Abs. 3 Satz 1 GmbHG) oder
  • Der Kapitalherabsetzungsbeschluss und der Kapitalerhöhungsbeschluss wurden nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung eingetragen (§ 58f Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
 

Rz. 652

i)

Bestimmte Vorschriften bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern werden verletzt (§ 250 AktG analog),[11] nämlich

 

Rz. 653

Ein Ergebnisverwendungsbeschluss ist gem. § 253 AktG analog nichtig, wenn er auf einem nichtigen Jahresabschluss beruht.[12] Ein Jahresabschluss ist dann nichtig, wenn er gegen die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 242ff. HGB) oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung verstößt und der Verstoß von einigem Gewicht ist.[13] Dies ist insb. der Fall, wenn eines seiner drei zentralen Elemente fehlt (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang).[14]

 

Rz. 654

Die Nichtigkeit kann nicht a...

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