Rz. 643
Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind Gesellschafterbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt in folgenden Fällen:
Rz. 644
Der Beschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst, die nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, und es handelt sich um einen gravierenden Einberufungsmangel.[1] Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 1 AktG ist insb. anzunehmen in folgenden Fällen:
- es gab keine Einberufung;
- der Einberufende war dazu nicht befugt;[2]
- die Einberufung wurde nicht ordnungsgemäß an alle Gesellschafter verschickt;[3]
- es fehlen die vorgeschriebenen Mindestangaben in der Einladung, nämlich: Identität der Gesellschaft, Urheberschaft des Einberufenden, Abhaltung einer Gesellschafterversammlung als Einberufungsziel sowie genaue Angaben hinsichtlich Zeit und Ort der Versammlung;[4] oder
- bei Einladung durch eingeschriebenen Brief wurden einzelne Gesellschafter übergangen.[5]
Rz. 645
b) | Der Beschluss wurde nicht gem. § 53 Abs. 2 GmbHG beurkundet (§ 241 Nr. 2 AktG analog);[6] |
Rz. 646
c) | Der Beschluss ist mit dem Wesen der GmbH unvereinbar (§ 241 Nr. 3 AktG analog), z. B. Entziehung wesentlicher Mitgliedschaftsrechte, Beschlüsse, die in die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen den Organen eingreifen, Aufgabe der Beschränkung der persönlichen Haftung;[7] |
Rz. 647
d) | Der Beschluss verletzt durch seinen Inhalt Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (§ 241 Nr. 3 AktG analog), zum Beispiel Beschlüsse unter Verstoß gegen Regelungen zu Kapitalaufbringung und Kapitalerhalt, Verstöße gegen Kartellrecht oder Mitbestimmungsrecht;[8] |
Rz. 648
e) | Der Beschlussinhalt verstößt gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG analog), zum Beispiel die entschädigungslose Einziehung eines Geschäftsanteils mit dem Ziel der Vereitelung eines Pfändungspfandrechts oder eine Beschlussfassung in einer GmbH & Co. KG zum Nachteil der außenstehenden Kommanditisten;[9] |
Rz. 649
f) | Der Beschluss ist aufgrund einer Anfechtungsklage nach Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden (§ 241 Nr. 5 AktG analog); |
Rz. 650
g) | Der Beschluss ist nach § 398 FamFG aufgrund rechtskräftiger Entscheidung wegen Nichtigkeit gelöscht worden (§ 241 Nr. 6 AktG analog);[10] |
Rz. 651
h) | Der Beschluss verstößt gegen die gesetzlichen Regelungen für Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen:
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Rz. 652
i) | Bestimmte Vorschriften bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern werden verletzt (§ 250 AktG analog),[11] nämlich
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Rz. 653
Ein Ergebnisverwendungsbeschluss ist gem. § 253 AktG analog nichtig, wenn er auf einem nichtigen Jahresabschluss beruht.[12] Ein Jahresabschluss ist dann nichtig, wenn er gegen die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 242ff. HGB) oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung verstößt und der Verstoß von einigem Gewicht ist.[13] Dies ist insb. der Fall, wenn eines seiner drei zentralen Elemente fehlt (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang).[14]
Rz. 654
Die Nichtigkeit kann nicht a...
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