Rz. 475
Das Teilnahmerecht kann durch Ordnungsmaßnahmen wie den vorübergehenden oder dauernden Saalverweis eingeschränkt werden.[1] Ein unzulässiger Ausschluss führt zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, und zwar auch dann, wenn die Anteile nicht stimmberechtigt oder für das Beschlussergebnis nicht relevant waren.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen