Rz. 475

Das Teilnahmerecht kann durch Ordnungsmaßnahmen wie den vorübergehenden oder dauernden Saalverweis eingeschränkt werden.[1] Ein unzulässiger Ausschluss führt zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, und zwar auch dann, wenn die Anteile nicht stimmberechtigt oder für das Beschlussergebnis nicht relevant waren.[2]

[1] Dazu im Einzelnen unten Rn. 505 ff.
[2] Teichmann, in Gehrlein/Born/Simon, § 48 Rn. 16.

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