3.3.1 Einberufung durch die Geschäftsführung

 

Rz. 428

Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Anders als bei der AG (§ 121 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist hierzu keine Mehrheit unter den Geschäftsführern erforderlich, vielmehr kann jeder einzelne Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen, und zwar unabhängig von seiner Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis.[1] Der Gesellschaftsvertrag kann die Befugnis der Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung weder ausschließen noch einschränken.[2] Eine Prokura ermächtigt nicht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen.

 

Rz. 429

Bislang wurde überwiegend vertreten, dass es sich bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung um eine höchstpersönliche Maßnahme der Geschäftsführung handelt und eine Vertretung daher nicht zulässig sei. Diese Auffassung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Geschäftsführer können die Einladungsbefugnis nicht delegieren, aber einen Vertreter einschalten, der analog § 174 Abs. 1 BGB seine Vertretungsbefugnis nachweisen muss.[3] Die Geschäftsführung kann sich selbstverständlich jederzeit inhaltlicher oder technischer Hilfe Dritter bedienen, wie z. B. Rechtsanwälten für die Erstellung oder Boten zur Übermittlung der Einberufung.[4]

 

Rz. 430

Wird eine Gesellschafterversammlung von einer dazu nicht berechtigten Person einberufen, sind – sofern keine Vollversammlung vorliegt – alle in dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse nichtig.[5]

 

Rz. 431

Die Geschäftsführung ist jederzeit berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

 

Rz. 432

In folgenden Fällen besteht eine Einberufungspflicht:

  • Ordentliche Gesellschafterversammlung gem. § 42a Abs. 2 i. V. m. § 46 Nr. 1 GmbHG;
  • Außerordentliche Gesellschafterversammlung, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, § 49 Abs. 2 GmbHG;
  • Außerordentliche Gesellschafterversammlung, wenn die Geschäftsführung bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder aus sonstigen Umständen die Erkenntnis gewinnt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals besteht, § 49 Abs. 3 GmbHG;
  • Verlangen einer Minderheit gem. § 50 Abs. 1 GmbHG;
  • Vorliegen von in der Satzung geregelten Einberufungsgründen;
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung, eine weitere Gesellschafterversammlung einzuberufen und
  • Verlangen einer Aufsichtsbehörde bei Banken (§ 44 Abs. 5 KWG).
[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 3 m. w. N.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 4 m. w. N.
[3] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 49 Rn. 5; Römermann, in Michalski, § 49 Rn. 62 ff.; van Veenroy, GmbHR 2000, S. 166; a. A., noch Seibt, in Scholz, § 49 Rn. 12; Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 49 Rn. 33 f. S. dazu auch: Abramenko, GmbHR 2004, S. 723.
[4] Seibt, in Scholz, § 49 Rn. 12; Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 49 Rn. 34.
[5] BGH, Urteil v. 7.2.1983, II ZR 14/82, NJW 1983 S. 1677 zu dem Fall, dass ein nicht geschäftsführender Gesellschafter und seine Ehefrau, die überhaupt nicht Gesellschafterin war, vorzeitig selbst eine Versammlung einberufen haben.

3.3.2 Einberufung durch den Aufsichtsrat

 

Rz. 433

Sofern es bei einer GmbH einen Aufsichtsrat gibt, ist dieser gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 3 AktG zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert und sofern die Satzung keine andere Regelung hierzu trifft. Der Aufsichtsrat entscheidet dabei als Gesamtorgan; die interne Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Verschärfung der Mehrheitserfordernisse ist unzulässig.[1]

[1] Zulässig dürfte allerdings sein, die einfache Mehrheit in der Satzung abweichend zu definieren, etwa dadurch, dass Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen behandelt werden.

3.3.3 Einberufung durch Gesellschafter

3.3.3.1 Einberufungsverlangen

 

Rz. 434

Gesellschafter, deren Anteile zusammen 10 % des Stammkapitals erreichen, ggf. bei entsprechender Satzungsregelung auch weniger,[1] können jederzeit die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Bei der Berechnung des Quorums sind eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft sowie eingezogene Anteile nicht zu berücksichtigen, also abzuziehen. Ob ein Gesellschafter bei dem vorgesehenen Beschlussgegenstand stimmberechtigt ist und wie hoch seine Stimmanteile sind, ist für das Einberufungsverlangen irrelevant.[2]

 

Rz. 435

Wer als Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangt, muss im Zeitpunkt des Einberufungsverlangens und bei Durchführung der Gesellschafterversammlung Gesellschafter sein.[3] Verliert der Gesellschafter seine Stellung nach dem Verlangen der Einberufung, jedoch vor der Versammlung, muss die Gesellschaft die Gesellschafterversammlung nicht mehr durchführen.

 

Rz. 436

Das Einberufungsverlangen ist an die GmbH, vertreten durch den oder die Geschäftsführer, zu richten. Eine bestimmte Form ist dabei nicht einzuhalten. Anzugeben sind gem. § 50 Abs. 1 GmbHG der Zweck und die Gründe für die Gesellschafterversammlung, d. h. es muss angegeben werden, über welche Gegenstände beraten oder beschlossen werden soll un...

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