9.2.3.1 Gesellschafter
Rz. 615
Anfechtungsberechtigt sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter der GmbH sind. Anders als bei der AG bedarf es keines gegen den Beschluss gerichteten Widerspruchs während der Gesellschafterversammlung i. S. d. § 245 Nr. 1 AktG. Irrelevant ist auch, ob der Kläger in der Gesellschafterversammlung selbst anwesend war oder nicht.[1] Veräußert der Kläger während eines Prozesses seine Beteiligung, kann er entsprechend § 265 ZPO den Prozess fortführen, sofern er ein rechtliches Interesse daran hat.[2] Gegen einen Einziehungsbeschluss ist der Gesellschafter auch dann klagebefugt, wenn die Einziehung bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an ihn wirksam wird und er damit seine Gesellschafterstellung verliert.[3]
9.2.3.2 Andere Anfechtungsberechtigte
Rz. 616
Eine Anfechtungsbefugnis der Geschäftsführung als Organ analog § 245 Nr. 4 AktG kommt - aufgrund der schwachen Stellung und Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung im Vergleich mit dem Vorstand einer AG - nicht in Betracht.[1]
Rz. 617
Eine Anfechtungsbefugnis einzelner Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend § 245 Nr. 5 AktG ist hingegen anzunehmen, wenn sie durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie der Gesellschaft Nachteile zufügen und hierdurch ersatzpflichtig würden.[2]
9.2.3.3 Missbrauch der Anfechtungsbefugnis
Rz. 618
Die Anfechtungsbefugnis verliert, wer sein Recht missbraucht. Eine Anfechtungsklage wird damit unbegründet.[1] Praktischer Hauptanwendungsfall sind Anfechtungsklagen, die ausschließlich erhoben werden, um sich den Lästigkeitswert der Klage "abkaufen" zu lassen, d. h. um einen individuellen Vorteil zu erzielen oder um die Anfechtungsklage in anderer Weise als Druckmittel einzusetzen.[2] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Klage auf Gründe gestützt wird, die der Gesellschafter zuvor in eigenem Interesse ganz anders gesehen hat.[3]
Beweislast bei der Gesellschaft
Die Beweislast für eine eigennützige Interessenverfolgung, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründet, liegt bei der Gesellschaft.[4]
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