Leitsatz (amtlich)

Bei einer rechtsmissbräuchlich erhobenen aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der Kläger gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.

 

Normenkette

AktG §§ 53a, 121, 186, 246; BGB §§ 242, 826

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 177/07)

 

Gründe

I. Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren jetzt noch die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers aus einer unberechtigten aktienrechtlichen Anfechtungsklage.

Der Kläger war und ist Aktionär der Beklagten, die 2006 gegründet worden war. Das Grundkapital von 200.000 EUR war eingeteilt in 200.000 nennwertlose Stückaktien, von denen die A AG (künftig nur: A) 180.000 Aktien hielt, der ehemalige Vorstand Z1 1.750, der Kläger 47, und die von ihm in der in der Hauptversammlung vom 29.5.2007 Vertretenen, B GmbH, Z2, Z3 und Z4, je eine oder zwei Aktien. Der aktuelle Kurs der im Freiverkehr der Frankfurter Börse gehandelten Aktie lag bei etwa 12 EUR, obwohl die Beklagte 2006 keine Geschäftstätigkeit hatte und in 2007 erst unter Umfirmierung Immobiliengeschäfte anstrebte.

Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2007 erschienen neben dem Aufsichtsrat, dem Alleinvorstand, dem Notar und einigen Beratern vier Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter. Der Kläger widersprach in der vom Versammlungsleiter angeordneten Generaldebatte der vorgesehenen Kapitalerhöhung um 300.000 EUR. Streitig ist, ob er bei dieser Gelegenheit für sich und die von ihm vertretenen Aktionäre von der A je 2.000 Aktien bzw. Aktienbezugsrechte unter Androhung von Anfechtungsklagen verlangte. Der Kläger stimmte mit den eigenen und den von ihm vertretenen Anteilen gegen die Beschlüsse, die mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin und des ehemaligen Vorstands angenommen wurden, u.a. auch zur Kapitalerhöhung um 300.000 EUR. Zu den Einzelheiten des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf die Urkunde des Notars N1 verwiesen (Anl. B 5 im Anlagenordner).

Am Tag der Einreichung der Anfechtungsklage, dem 25.6.2007, die inzwischen durch Teilentscheidung rechtskräftig abgewiesen ist, kam es zu einem Telefonat zwischen einem Beauftragten der Beklagten, einem Herrn Z4, und dem Kläger, dessen Inhalt ebenfalls umstritten ist.

Mit der Klage, auf die insoweit zu den Einzelheiten verwiesen wird, hat der Kläger die Nichtigerklärung der Entlastung des Aufsichtsrats und die Nichtigerklärung zur Kapitalerhöhung verlangt. Ob daraufhin am 5.7.2007 nochmals zwischen ihm und Z4 telefoniert wurde, ist streitig. Jedenfalls übermittelte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten am 12.7.2007 einen mit dem Kläger abgestimmten Vergleichstext (Bezugnahme auf Anl. B 7 im Anlagenordner), indem vorgesehen war, dass die Beklagte unter Garantie der A jedem der Aktionäre, die ablehnend in der Hauptversammlung gestimmt hatten, je 3.500 Bezugrechte hinsichtlich der Aktien aus der Kapitalerhöhung einräume. Die Beklagte lehnte dieses Vergleichsangebot aber ab. In einem Freigabeverfahren hat die Klägerin schließlich die Feststellung erreicht, dass die Klage der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Eintragungswirkungen unberührt lassen.

Der Kläger hat behauptet, es sei in der Hauptversammlung nur darüber gesprochen worden, die erschienen Aktionäre für ihre Teilnahme mit Bezugsrechten zu belohnen, die von anderen Aktionären nicht ausgenutzt worden seien (Beweis: Zeugnis Z1, eigene Parteivernehmung). Am 25.6.2007 habe er bei Z4 wegen des Protokolls und der Anschriften der Aufsichtsräte angerufen und sei gefragt worden, wieviel er für den Verzicht auf die Klage haben wolle. Er habe sich dahin erklärt, nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte zu erhalten. Auch am 5.7.2007 habe es ein Telefonat mit Z4 gegeben, bei dem Z4 nach seiner, des Klägers, Vorstellungen gefragt habe. Im Anschluss daran sei über die Einräumung von Bezugrechten zugunsten der Aktionäre gesprochen worden, die ablehnend gestimmt hätten (Beweis jeweils: eigene Parteivernehmung).

Der Kläger hat beantragt, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse zu TOP 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats und zu TOP 5 über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und Satzungsänderung für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse nichtig sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, für den Fall der Klageabweisung widerklagend, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden, die auf der durch die streitgegenständige Anfechtungsklage verursachten verzögerten Durchführung der Kapitalerhöhung beruhen, schadensersatzpflichtig ist, sowie festzustellen, dass der vorstehende Schaden auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei ein sog. Berufsaktionär. Er habe in der Hauptversammlung erklärt, er werde Klage erheben, wenn nicht für ihn und jeden der von ihm vertretenen Aktionäre 2000 Aktien bereits gest...

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