Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt,

dass der Kläger der Beklagten für alle entstanden und noch entstehenden Schäden, die auf der durch die streitgegenständliche Anfechtungsklage verursachten verzögerten Durchführung der Kapitalerhöhung beruhen, schadensersatzpflichtig ist;

dass der vorstehende Schaden auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.5.2007 in Düsseldorf wurde zu TOP 4 ein Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats und zu TOP 5 ein Beschluss gefasst, über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage und die entsprechende Satzungsänderung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) sowie die entsprechende Änderung der Satzung. Wegen der Einzelheiten der Ladung zu dieser Hauptversammlung und der Hauptversammlung wird auf das in Kopie zu der Akte gereichte notarielle Protokoll des Notars G… Ur.-Nr. 891/2007 nebst Anlagen (Anlage B5, Sonderband Anlagen zur Widerklage) verwiesen.

Der Kläger hat Anfechtungs- und hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss erhoben. Er macht geltend, die beiden Hauptversammlungsbeschlüsse seien anfechtbar, da in Düsseldorf die Hauptversammlung nicht hätte stattfinden dürfen. Soweit in der Satzung der Beklagten eine Regelung enthalten sei, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft oder jedem anderen Ort der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne, so sei dies unwirksam. Die Beklagte unterhalte in Düsseldorf auch keine Niederlassung.

Zudem hätte keine Auslage i. S. d. § 175 Abs. 2 AktG in den Geschäftsräumen der Beklagten stattgefunden. Die in § 175 Abs. 2 AktG genannten Unterlagen seien sowohl für die Beschlussfassung zu Top 4 – Entlastung Aufsichtsrat – als auch für den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals geboten. Auch in der Versammlung seien weder Lagebericht noch Aufsichtsratsbericht ausgelegt gewesen. Für die Beschlussfassung fehle es auch an einem Vorstandsbericht, was mit den entstehenden rechnerischen Bruchteilen von Aktien geschehen soll, es sei daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der Spitzenbeträge ein Bezugsrechtsausschluss vorliege. Es fehle daher an einem Vorstandsbericht hierzu gem. § 186 Abs. 4 AktG. Zudem hätte die Beklagte bei TOP 4 darauf hinweisen müssen, dass es sich hier nur um das Rumpfgeschäftsjahr vom 4.9.2006 bis 31.12.2006 handle.

Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden.

Der Kläger beantragt,

den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2007 zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 für nichtig zu erklären;

den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2007 zu Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und Satzungsänderung für nichtig zu erklären,

hilfsweise die Nichtigkeit dieser beiden Beschlussfassungen festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Klage verfristet erhoben worden sei. Die Zustellung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt. Die Bestimmung des § 167 ZPO sei auf Anfechtungsklagen nach § 246 AktG nicht anwendbar.

Zudem lägen keine Anfechtungsgründe vor. Die Satzung der Beklagten über den Ort der Hauptversammlung sei wirksam. Zudem läge in Düsseldorf eine Niederlassung der Beklagten vor. Die nach § 175 Abs. 2 ZPO auszulegenden Unterlagen hätten sowohl vor der Versammlung in Düsseldorf als auch am Sitz der Gesellschaft in Freigericht ausgelegen. Ein Bericht nach § 186 Abs. 4 AktG sei nicht erforderlich gewesen, da eine Spitzenkappung verbunden mit einem Bezugsrechtsausschluss nicht vorliege. Ein besonderer Hinweis, dass es sich um ein Rumpfgeschäftsjahr handle, sei nicht erforderlich gewesen, da sich dies bereits aus § 1 Ziff. 3 der Satzung und dem Bilanzbericht, den der Kläger vor der Versammlung erhalten habe, ergebe.

Jedenfalls sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Bei dem Kläger handle es sich um einen sog. Berufskläger, der mit der Klage nur eigensüchtige Interessen verfolge, wie sich aus dem Verhalten des Klägers in anderen Verfahren ergebe. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger bereits in der Hauptversammlung mit der Erhebung der Anfechtungsklage gedroht, wenn er nicht selbst und die anderen von ihm vertretenen 5 Aktionäre jeweils 2000 Aktien(bezugsrechte) vom Großaktionär zugesichert bekäme. Nachdem der Großaktionär dies abgelehnt habe, habe der Kläger erklärt, dass es nunmehr ausgeklagt werde. In der Folgezeit kam es zu telefonischen Kontakten zwischen dem Kläger und einem Herrn S… auf Seiten der Beklagten, wobei der Ablauf und der Inhalt der Telefonate zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls sandte der Kläge...

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