Rz. 659
Zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses sind befugt
- Alle Personen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in der betreffenden Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten waren und ob sie Widerspruch gegen den Beschluss erhoben haben oder nicht – einer individuellen Rechtsverletzung des klagenden Gesellschafters bedarf es gerade nicht;[1]
- die Geschäftsführer;[2]
- ggf. Mitglieder des Aufsichtsrats[3] und
- die Arbeitnehmervertretungen im Falle der Aufsichtsratswahlen gem. § 250 Abs. 2 AktG analog.
Rz. 660
Klagen Gesellschafter, die Geschäftsführung oder Organmitglieder, ist ein besonderes Feststellungsinteresse für die Nichtigkeitsklage nicht erforderlich; das berechtigte Interesse folgt bereits aus der Stellung des Klägers als Gesellschafter bzw. aus der organschaftlichen Beziehung zur Gesellschaft.[4] Eine gewöhnliche Feststellungsklage gem. § 256 ZPO ist Gesellschaftern, Geschäftsführern und anderen Organmitgliedern daher verwehrt.[5] Verlieren diese Personen während eines laufenden Verfahrens ihre besondere Klagebefugnis gem. § 249 AktG, kann das Verfahren (nur) als normale Feststellungsklage fortgeführt werden.[6]
Rz. 661
Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsfeststellungsklage (entsprechend § 249 AktG) alle wesentlichen Regelungen des Anfechtungsverfahrens entsprechend, insb. folgende Regelungen:
- Vertretung der Gesellschaft als Beklagter durch die Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen;
- gerichtliche Zuständigkeit (§ 246 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG analog), s. o. Rn. 631 ff;
- Streitwert (§ 247 AktG analog), siehe o. Rn. 634;
- Urteilswirkungen (§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG analog), siehe o. Rn. 635 und
- Einreichung und Eintragung des Urteils, sofern die Klage einen eintragungspflichtigen Beschluss zum Gegenstand hat (§ 248 Abs. 1 Satz 2-4 AktG analog), siehe o. Rn. 639 f.
Rz. 662
Bei der Nichtigkeitsklage gilt – anders als bei der Anfechtungsklage – keine Klagefrist; die Klage ist grundsätzlich jederzeit zulässig. Dies gilt aber nur, solange keine Heilung eingetreten ist. Bei einer Heilungsmöglichkeit nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG kann auch nur bis zum Ablauf dieser drei-Jahres-Frist geklagt werden.[7] Wegen des zwingenden Charakters dieser Vorschrift kommt auch keine Verkürzung oder Verlängerung durch Abreden oder statutarische Bestimmungen in Betracht.[8] Im Gegensatz zur Anfechtungsfrist kann bei der Nichtigkeitsklage auch in der Satzung keine andere Frist für die Geltendmachung der Nichtigkeit vorgesehen werden.[9] Bei den Nichtigkeitsgründen handelt es sich um schwere Rechtsmängel, die den Beschluss per se wirkungslos machen und im öffentlichen Interesse gerade nicht zur Disposition des Gesellschaftsvertrags gestellt werden können.[10]
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