Rz. 1307

Obgleich Genussrechte im GmbHG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben, sind sie als Finanzierungsmittel auch bei der GmbH anerkannt.[1] Sie gewähren einen schuldrechtlichen – und damit als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO gegenüber den Rechten der Gesellschafter in der Insolvenz vorrangigen[2] – Anspruch gegen die GmbH auf Anteile am Gewinn oder Liquidationserlös oder auf Benutzung von Unternehmenseinrichtungen; der Genussrechtsinhaber erhält folglich gesellschaftertypische Vermögensrechte, ohne dass es des Erwerbs der Mitgliedschaft bedarf.[3] Vielfach wird allerdings auch ein Nachrang vereinbart. Besonders bei Startups ist auch ein sog. Equity-Kicker verbreitet, durch den die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht erhalten, das Genussrecht in Geschäftsanteile zu einem vorab festgelegten Betrag zu wandeln.

 

Rz. 1308

Genussrechte sind, soweit nicht anders vereinbart, frei veräußerlich und vererblich.[4] Sie können verbrieft und somit zum Handel an der Börse zugelassen werden.[5] Sie haben oft eine lange Laufzeit von fünf bis zehn, teilweise auch bis zu 20 Jahren.

 

Rz. 1309

Die Ausgabe von Genussrechten obliegt als Maßnahme der Geschäftsführung den Geschäftsführern.[6] Ungeklärt ist, inwiefern daneben wie bei der AG (§ 221 Abs. 1 und 3 AktG) eine Satzungsermächtigung oder ein Gesellschafterbeschluss – gegebenenfalls sogar mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen – bedarf.[7] In der Praxis sollte in Hinblick auf den Meinungsstreit aus Sicherheitsgründen bei der Ausgabe von Genussrechten ein entsprechender Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführungsmaßnahme flankieren.[8] Oftmals bestehen ohnehin entsprechende Zustimmungsvorbehalte in der Satzung.

[1] Altmeppen, in Roth/Altmeppen, § 14 Rn. 11; Mühlhäuser, in Römermann, MAH GmbH-Recht, § 17 Rn. 163.
[2] Zu Genussrechten in der Insolvenz ausführlich Mock, in NZI 2014, S. 102.
[3] BGH, Urteil v. 9.11.1992, II ZR 230/91, NJW 1993, S. 400 [zur AG]; Mühlhäuser, in Römermann, MAH GmbH-Recht, § 17 Rn. 130; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 14 Rn. 15, § 55 Rn. 53; Richter, in Langenbucher/Bliesener/Spindler Bankrecht, Kap. 31 Rn. 133; Seibt, in Scholz, § 14 Rn. 135; zum Inhalt von Genussrechten Pentz, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 29 Rn. 139.
[4] Seibt, in Scholz, § 14 Rn. 149; Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 29 Rn. 92; Pentz, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 29 Rn. 152.
[5] Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 55 Rn. 53; Seibt, in Scholz, § 14 Rn. 148; Saenger, in Saenger/Inhester, § 14 Rn. 11.
[6] Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 29 Rn. 91; Beckmann/Hoffmann, in Gehrlein/Born/Simon, § 29 Rn. 51; Ekkenga, in MüKo-GmbHG, § 29 Rn. 234.
[7] Für die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschluss: Pentz, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 29 Rn. 138; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 55 Rn. 53; für eine differenzierte Betrachtung je nach Inhalt der Genussrechte: Seibt, in Scholz, § 14 Rn. 137 f.; Beckmann/Hoffmann, in Gehrlein/Born/Simon, § 29 Rn. 51; a. A. Satzungsermächtigung nötig, wenn Genussrecht als Gründervorteil, als Entgelt für Nebenleistung, für Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlung: Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 29 Rn. 91.
[8] Hofert/Arends, GmbHR 2005, S. 1381, 1383; Schmich, GmbHR 2008, S. 464, 468.

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