Rz. 684

Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, eine Vorgabe enthält das GmbH-Recht nicht. Nur in einer mitbestimmten GmbH, in der ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist[1], muss die Geschäftsführung mindestens zwei Mitglieder haben.

 

Rz. 685

Die Festlegung der Anzahl von Geschäftsführern ist in unterschiedlicher Weise möglich:

  • in dem Gesellschaftsvertrag oder, sofern keine Regelung im Gesellschaftsvertrag existiert,
  • durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher (oder einer im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen höheren) Mehrheit oder
  • durch Entscheidung des satzungsmäßig zur Bestellung der Geschäftsführer zuständigen Organs (z. B. des Beirats/fakultativen Aufsichtsrats).
 

Rz. 686

Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Ausreichend – und üblich – ist eine Formulierung, dass die Geschäftsführung aus einer oder mehreren Personen besteht. Ebenso kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass es einem weiteren Organ, z. B. einem Beirat, überlassen wird, die Anzahl der zu bestellenden Geschäftsführer zu bestimmen.[2] Werden im Gesellschaftsvertrag mehrere Geschäftsführer bestellt, ist hieraus ohne ausdrückliche Regelung nicht zu folgern, dass diese Anzahl auch im weiteren Verlauf beibehalten werden soll.[3] Existiert keine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, so kann die Gesellschafterversammlung durch Beschluss festlegen, wie viele Geschäftsführer die GmbH haben soll. Dies kann konkludent mit den Bestellungsbeschlüssen erfolgen oder in einem gesonderten Beschluss.[4] Ist ein anderes Organ satzungsmäßig mit der Bestellung der Geschäftsführer betraut und existiert keine die Anzahl der Geschäftsführer bestimmende Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Organ auch die Anzahl bestimmen darf. Andernfalls bleibt dies der Gesellschafterversammlung vorbehalten.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Geschäftsführern festlegen[5] oder eine konkrete Anzahl vorgeben. Weicht der Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung von derartigen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags ab, gilt im Innenverhältnis: Werden mehr Geschäftsführer bestellt als statutarisch vorgesehen, so ist der Beschluss anfechtbar.[6] Werden weniger Geschäftsführer als in dem Gesellschaftsvertrag vorgegeben bestellt, ist der Bestellungsbeschluss nur dann anfechtbar, wenn damit auf Dauer eine geringere Anzahl von Geschäftsführern als satzungsgemäß vorgeschrieben bestellt werden soll; andernfalls ist durch Gesellschafterbeschluss die Anzahl der Geschäftsführer auf das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Maß anzupassen.[7]

 

Rz. 687

Ist die Geschäftsführung abweichend von den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags oder der Mitbestimmungsgesetze (Rn. 684) unter- oder überbesetzt, gilt im Außenverhältnis:

Für die Wirksamkeit von Handlungen der Geschäftsführer entscheidend ist, dass eine vertretungsberechtigte Anzahl von Geschäftsführern diese vornimmt. Die eher theoretische Überbesetzung einer Geschäftsführung hat diesbezüglich regelmäßig keinen Einfluss. Differenzierter betrachtet werden muss der Fall einer Unterbesetzung der Geschäftsführung:

Sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vor, dass mehrere Geschäftsführer zu bestellen sind, die nur gesamtvertretungsbefugt sein sollen, ohne die Möglichkeit der Bestellung nur eines Geschäftsführers vorzusehen, so führen die Bestellung nur eines Geschäftsführers sowie der Wegfall des vorletzten Geschäftsführers einer zuvor mehrgliedrigen Geschäftsführung notwendigerweise zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft.[8] Soweit dazu die Auffassung vertreten wird, die Vertretungsbefugnis des allein verbleibenden, an sich nur gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers erstarke zur Einzelvertretungsbefugnis, jedenfalls sei der Verkehr durch § 15 Abs. 1 HGB geschützt[9], setzt dies voraus, dass im Handelsregister nicht eingetragen ist, dass die Gesellschaft stets mindestens 2 Geschäftsführer hat, die nur gesamtvertretungsbefugt sind.

 

Rz. 688

Ist hingegen im Gesellschaftsvertrag neben der Bestellung mehrerer Geschäftsführer weiterhin die Möglichkeit eröffnet, nur einen einzigen, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen[10], so ist die Auswirkung des Wegfalls der anderen Geschäftsführer auf die Vertretungsbefugnis des einzig verbleibenden Geschäftsführers davon abhängig, ob der Wegfall der anderen auf einer Entscheidung der Gesellschafter beruht.[11] Machen die Gesellschafter zum Beispiel von ihrer Möglichkeit Gebrauch, einen von zwei Geschäftsführern abzuberufen, ohne einen neuen zu bestellen, so bringen sie hiermit zugleich ihren Willen zum Ausdruck, die nach dem Gesellschaftsvertrag mögliche Alleinvertretungsbefugnis des verbleibenden Geschäftsführers eintreten zu lassen.[12] Beruht der Wegfall der restlichen Geschäftsführer hingegen nicht auf einer Entscheidung der Gesellschafter, sondern komm...

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