Rz. 663

Bei der GmbH ist – anders als bei einer Aktiengesellschaft – keine förmliche Feststellung eines jeden Gesellschafterbeschlusses erforderlich, sofern die nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.[1] Wenn ein Beschluss nicht entweder vom Versammlungsleiter oder im allgemeinen Einvernehmen festgestellt wird, kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob überhaupt eine Beschlussfassung vorliegt und welcher Beschluss genau gefasst wurde. In diesen Fällen muss eine gerichtliche Klärung des Beschlussergebnisses mittels Feststellungsklage erfolgen. Wird beantragt, dass ein entsprechender Beschluss nicht zustande gekommen sei, handelt es sich um eine "negative Beschlussfeststellungsklage". Sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt werden soll, spricht man hingegen von einer "positiven Beschlussfeststellungsklage". Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich. Allerdings kommt diese Klage nur für die Fälle in Betracht, bei denen klar ist, was die Gesellschafterversammlung anstelle der Antragsablehnung bei rechtmäßiger Sachbehandlung beschlossen hätte.[2] Das Gericht darf keinesfalls als Sachwalter der Gesellschafter agieren und einen Beschluss feststellen, der so von den Gesellschaftern nie gefasst worden wäre. Hauptsächlich wird es bei einer Beschlussfeststellungsklage also um die fehlerhafte Erfassung des Abstimmungsergebnisses,[3] die Zugrundelegung falscher Mehrheitserfordernisse[4] oder eine treuwidrige Antragsablehnung[5] gehen.

 

Rz. 664

Die einfache Beschlussfeststellungsklage ist – ebenso wie eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage – grundsätzlich gegen die GmbH zu richten.[6] Auch hier besteht die Möglichkeit der Nebenintervention und die korrespondierende Pflicht der Geschäftsführer, alle Gesellschafter über ein Verfahren zu informieren.[7] Nach richtiger Ansicht wirkt die Rechtskraft des Urteils analog § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ebenfalls inter-omnes, d.h. gegenüber allen Gesellschaftern, da diese Feststellungsklage im Wesentlichen funktionsgleich zur Anfechtungsklage ist.[8]

 

Rz. 665

Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht erforderlich.[9] Es gelten stattdessen die Grundsätze der Verwirkung, sodass darauf abgestellt werden muss, ob der Kläger nach Erlangung der Kenntnis von der abweichenden Auffassung der Geschäftsführung bezüglich des Beschlussergebnisses umgehend gehandelt hat oder ob dieser trotz Kenntnis untätig geblieben ist.[10]

 

Rz. 666

Örtlich zuständig ist nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Sachlich wird in aller Regel aufgrund entsprechenden Streitwertes das Landgericht zuständig sein. Eine abweichende Zuständigkeit kann hier mangels einschlägigen ausschließlichen Gerichtsstands im Gegensatz zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage durch einzelvertragliche oder statutarische Gerichtsstandsvereinbarung sowie Verhandeln zur Hauptsache begründet werden (§§ 3840 ZPO).

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 47 Rn. 26.
[2] Austmann, in MüHa-GesR, Band IV, § 42 Rn. 131,
[6] Wertenbruch, in MüKo-GmbHG, Anh. § 47 Rn. 381: z. B. bei einer zweigliedrigen GmbH kommt auch eine Klage gegen den anderen Gesellschafter in Betracht.
[7] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 182.
[8] OLG München, Urteil v. 27.3.1996, 7 U 6037/95, GmbHR 1996 S. 451, 452; Wertenbruch, in MüKo-GmbHG, Anh. § 47 Rn. 386; Römermann, in Michalski, Anh. § 47 Rn. 597 f.; a. A. Raiser, in Ulmer/Habersack/Löbbe, Anh. § 47 Rn. 283 wegen fehlender gesetzlicher Grundlage.
[9] BGH, Urteil v. 11.2.2008, II ZR 187/06, GmbHR 2008 S. 426; Altmeppen, in Roth/Altmeppen, Anh. § 47 Rn. 140.
[10] Wertenbruch, in MüKo-GmbHG, Anh. § 47 Rn. 384 m. w. N.

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