Rz. 1478

Eine GmbH wird nach § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch

  • Zeitablauf,
  • Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit,
  • Auflösungsurteil nach § 61 GmbHG oder Verwaltungsakt gemäß § 62 GmbHG,[1]
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse,
  • rechtskräftige Feststellung eines wesentlichen Mangels des Gesellschaftsvertrags nach § 399 FamFG,
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
 

Rz. 1479

Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden (§ 60 Abs. 2 GmbHG), so z. B. Gründe in der Person eines Gesellschafters (Tod, Insolvenz).[2] Bei solchen statuarischen Regelungen ist immer auf hinreichende Bestimmtheit zu achten, um Ungewissheit über die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden.

Während der Eintritt eines statuarischen Auflösungsgrunds automatisch die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat, können im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Kündigungsklauseln die Möglichkeit gewähren, durch Abgabe einer wirksamen Kündigungserklärung einseitig die Auflösung der Gesellschaft zu bewirken. Die Zulässigkeit von gesellschaftsvertraglichen Kündigungsklauseln ist unbestritten, allerdings sind hier diverse Gestaltungsmöglichkeiten denkbar: Es kann sich um eine auflösende Kündigung, eine Austrittskündigung oder eine Ausschließungskündigung handeln, wobei jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten und nur die erste Variante zur Auflösung der Gesellschaft führt.[3]

 

Beispiel für Gesellschafterbeschluss über Auflösung:

Muster VIII, 1

Der Katalog der Auflösungsgründe in § 60 Abs. 1 GmbHG ist nicht abschließend, weitere gesetzliche Auflösungsgründe sind etwa

[1] Die Vorschrift ist in der Praxis weitgehend bedeutungslos, siehe dazu Limpert, in MüKo-GmbHG, § 62 Rn. 4 ff.
[2] Weitere Fälle bei Haas in Baumbach/Hueck, § 60 Rn. 89.
[3] Näher hierzu Berner, in MüKo-GmbHG, § 60 Rn. 223.

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