Rz. 615

Anfechtungsberechtigt sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter der GmbH sind. Anders als bei der AG bedarf es keines gegen den Beschluss gerichteten Widerspruchs während der Gesellschafterversammlung i. S. d. § 245 Nr. 1 AktG. Irrelevant ist auch, ob der Kläger in der Gesellschafterversammlung selbst anwesend war oder nicht.[1] Veräußert der Kläger während eines Prozesses seine Beteiligung, kann er entsprechend § 265 ZPO den Prozess fortführen, sofern er ein rechtliches Interesse daran hat.[2] Gegen einen Einziehungsbeschluss ist der Gesellschafter auch dann klagebefugt, wenn die Einziehung bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an ihn wirksam wird und er damit seine Gesellschafterstellung verliert.[3]

[1] Römermann, in Michalski, Anh. § 47 Rn. 388 ff.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 137. Nach wohl veralteter Ansicht des BGH, Urteil v. 21.10.1968, II ZR 181/66, NJW 1969 S. 133 wäre zusätzlich notwendig, dass der veräußernde Gesellschafter sich dieses Recht vorbehält.

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