Rz. 726

Ausnahmsweise darf die Vertretung jedoch durch andere übernommen werden, wenn Aktiv- oder Passivprozesse gegen Geschäftsführer geführt werden sollen. In diesem Fall bestimmt § 46 Nr. 8, 2. Alt. GmbHG, dass die Vertretung der Gesellschaft in solchen Prozessen der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt. Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung darüber beschließen kann, von wem die Ansprüche im Namen der Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Die Gesellschafter können mithin durch Gesellschafterbeschluss einen besonderen Vertreter bestimmen, der mit Wirksamkeit des Beschlusses Vertretungsmacht für die prozessuale Durchsetzung des konkreten Anspruches erlangt. Die Geschäftsführer sind dann von der Vertretung ausgeschlossen; machen die Gesellschafter von ihrem Recht, einen besonderen Prozessvertreter zu bestellen, keinen Gebrauch, bleibt es nach h. M. bei der Vertretung durch die Geschäftsführer[1]; dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten werden kann.[2] Nach Auffassung des OLG München[3] kann eine Klage, die als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich den klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer benennt, nicht wirksam zugestellt werden; dies gelte auch, wenn weitere Geschäftsführer tatsächlich bestellt, aber im Rubrum nicht benannt und von der Möglichkeit, die Zustellung tatsächlich entgegen zu nehmen, ausgeschlossen sind. Folge ist in diesem Fall, dass zu beachtende Klagefristen (z. B. die Frist für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen) mangels wirksamer Zustellung der Klage nicht eingehalten werden und die Klage schon deshalb abgewiesen wird.[4]

[1] Siehe z. B. OLG Zweibrücken, Urteil v. 29.7.2015, 1 U 194/13, BeckRS 2015/16531 = NZG 2015 S. 1362 (Ls.) =: GmbHR 2015 S. 1047 (m. Anm. Pröpper).
[4] OLG München, a. a. O.

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