Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Aktenzeichen 1 O 303/12)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage gegen..., vertreten durch die Geschäftsführer... zulässig ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wurde von der Firma... aufgrund Anstellungsvertrages vom 06.02./28.02.2001 zum 1.3.2001 eingestellt und übernahm zum 1.4.2001 die Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane". Wegen der Einzelheiten kann auf den Anstellungsvertrag (Bl. 14 - 21 d.A.) Bezug genommen werden.

Dieses Arbeitsverhältnis des Klägers mit der... ging mit Wirkung zum 1.10.2001 infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf die... über. Im März 2003 wurde der Name dieser Gesellschaft in... geändert. Die... hatte zwei Gesellschafter, die... als Komplementärin und die Beklagte damals firmierend unter..., als Kommanditistin.

Am 28.10.2005 wurde die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der... im Handelsregister eingetragen. Im Februar 2008 ist die... auf die Beklagte verschmolzen worden (Verschmelzung durch Aufnahme, Eintragung im Handelsregister am 29.2.2008). Infolge dieser Verschmelzung ist die... erloschen und das Unternehmen insoweit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 29.2.2008 (Bl. 222 d.A.) wurde am 6.5.2008 u.a. die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 14.12.2011, das dem Kläger am 19.12.2011 zugegangen war, wurde das "Geschäftsführeranstellungsverhältnis sowie sämtliche etwaigen weiteren Vertragsverhältnisse außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin" gekündigt. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger einzelvertretungsberechtigter und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter (Mit-) Geschäftsführer der Beklagten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.1.2012 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Seine Eintragung als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister wurde am 26.1.2012 gelöscht.

Mit seiner am 30.12.2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangene Kündigungsschutzklage, die der Beklagten, vertreten durch ihren Geschäftsführer..., am 11.1.2012 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses.

Die Parteien haben vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges gestritten, wobei durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2012 die Zuständigkeit des LG Zweibrücken durch Verweisung des Rechtsstreits begründet wurde.

Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, er sei wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, da sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt beendet worden sei, auch nicht anlässlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer. Die Klage sei daher zu Recht gegen die Beklagte, vertreten durch ihren weiteren Geschäftsführer, gerichtet worden. In der Sache habe weder ein wichtiger Grund bestanden für eine fristlose Kündigung, noch sei die ordentliche Kündigung wirksam erfolgt.

Er hat in erster Instanz beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.12.2011, dem Kläger zugegangen am 19.12.2011, geendet habe.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 14.12.2011, dem Kläger zugegangen am 19.12.2011, geendet habe.

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2012 fortbestehe.

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Vice Presidnet HR Germany weiter zu beschäftigen, sowie hilfsweise festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.12.2011, dem Kläger zugegangen am 19.12.2011, geendet habe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Bei Klagen eines Geschäftsführers einer GmbH oder eines ehemaligen Geschäftsführers gegen die GmbH müsse die GmbH im Prozess durch die Gesellschafterversammlung vertreten sein.

Diese genehmige die bisherige Prozessführung ausdrücklich nicht.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). Nach § 46 Nr. 8 GmbHG obliege die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit dem Geschäftsführer der Bestimmung der Gesells...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge