Rz. 631

Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Satzungssitz hat (§ 246 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG analog).[1] Eine abweichende Zuständigkeit kann weder durch einzelvertragliche oder statutarische Gerichtsstandsvereinbarung noch durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden (§ 40 Abs. 2 ZPO). Die für das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht gesetzlich vorgesehene und in zahlreichen Bundesländern vorgenommene Zuständigkeitskonzentration auf bestimmte Landgerichte (§§ 246 Abs. 3 Satz 3, 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG) gilt für Klagen gegen Beschlüsse von Gesellschaften mbH nicht entsprechend.[2]

 

Rz. 632

Um das Verfahren zu beschleunigen, kann die Gesellschaft unmittelbar nach Ablauf der Anfechtungsfrist eine eingereichte Klage schon vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen (§ 246 Abs. 3 Satz 5 AktG analog).

 

Rz. 633

Die Schiedsfähigkeit von gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten wurde lange verneint. Erst seit 2009 ist es möglich, Gesellschaftsstreitigkeiten bei Erfüllung entsprechender verfahrensrechtlicher Vorgaben durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Schiedsverfahren sind zwar eher teurer als Verfahren vor staatlichen Gerichten, aber häufig schneller, bei der Auswahl sachkundiger Schiedsrichter effektiver, und sie finden unter Ausschluss oftmals unerwünschter Öffentlichkeit statt.

 

Rz. 634

Nach § 247 Abs. 1 Satz AktG hat das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die analoge Anwendung dieser Norm auf die GmbH ist unstreitig.[3]

Die Regelung des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert nicht mehr als 10 % des Grundkapitals oder 500.000 EUR betragen darf, es sei denn, dass die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten wäre, ist hingegen nicht entsprechend anzuwenden.[4]

Möglich ist auf Antrag die Anordnung einer Streitwertspaltung durch das Gericht § 247 Abs. 2 AktG,[5] d. h. eine einseitige Herabsetzung des Streitwerts für eine Partei, in aller Regel zugunsten des wirtschaftlich weniger potenten Anfechtungsklägers. Der begünstigte Kläger hat Gerichtskosten und Anwaltskosten nur aus diesem niedrigeren Streitwert zu zahlen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt. Obsiegt er, bleibt es bei den geringeren Gerichtskosten; seine Anwaltskosten sind jedoch nach dem vollen Streitwert zu erstatten (§ 247 Abs. 2 Satz 4 AktG analog).

 

Rz. 635

Das Urteil, durch das ein Beschluss für nichtig erklärt wird, wirkt gem. § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG analog für und gegen alle Gesellschafter sowie die Mitglieder der Geschäftsführung und des ggf. bestehenden Aufsichtsrats. Die Geschäftsführung muss das stattgebende Urteil beim Handelsregister einreichen und eintragen lassen, wenn der für nichtig erklärte Beschluss eingereicht oder eingetragen war.[6] Die Eintragung ist gem. § 248 Abs. 1 Satz 4 AktG analog auch bekannt zu machen, und zwar in gleicher Weise wie der ursprüngliche Beschluss.

 

Rz. 636

Im Bereich von Anfechtungsklagen sind grundsätzlich auch einstweilige Verfügungen möglich. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus der Anfechtungsklage und deren Schlüssigkeit. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn mit der Ausführung des angefochtenen Beschlusses begonnen wird und die geschaffenen Tatsachen nicht ohne spürbaren Nachteil für den Kläger beseitigt werden können, insb. wenn eine Registereintragung droht.[7]

[1] Funktionell zuständig ist die Kammer für Handelssachen. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates bei Beschlussmängelstreitigkeiten mit internationalem Bezug gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVO siehe Gottwald, in MüKo-ZPO, Art. 24 EuGVO Rn. 27.
[2] Leinekugel, in BeckOK GmbHG, Beschlussanfechtung Rn. 206.
[3] BGH, Beschluss v. 5.7.1999, II ZR 313/97, NJW-RR 1999 S. 1485; Wertenbruch, in MüKo-GmbH, Anh. § 47 Rn. 246 m. w. N.
[4] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 171 m. w. N.
[5] Unstreitig, z. B. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, Anh. § 47 Rn. 83; K. Schmidt, in Scholz, § 45 Rn. 153; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 171.
[6] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 179; K. Schmidt, in Scholz, § 45 Rn. 170 in Anlehnung an § 44 HRV.
[7] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 197; OLG Koblenz, Urteil v. 24.04.1986, 6 U 87/86, GmbHR 1986 S. 430, 431.

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