Rz. 510

Die Sprache der Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH ist grundsätzlich deutsch. Jeder Gesellschafter darf davon ausgehen, dass er der Gesellschafterversammlung in Deutsch folgen kann; kein Gesellschafter hat das Recht, Redebeiträge in einer Fremdsprache zu halten. Auch ein Protokoll der Gesellschafterversammlung, das jedenfalls dann erforderlich ist, wenn eine Satzungsänderung beschlossen wird (§ 53 Abs. 2 GmbHG i. V. m. §§ 36, 37 BeurkG), ist gem. § 5 Abs. 1 BeurkG grundsätzlich in deutscher Sprache zu fassen. Ein deutscher Notar ist jedoch gem. § 5 Abs. 2 BeurkG berechtigt, in einer (von ihm beherrschten) Fremdsprache zu beurkunden, wenn alle Beteiligten (also alle anwesenden Organmitglieder, Gesellschafter und Stellvertreter) dies verlangen.[1] Dann fallen allerdings Zusatzgebühren in Höhe von 30 % der notariellen Gebühr an.[2] Deshalb und weil im Handelsregister ohnehin eine deutsche Fassung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ist, empfiehlt sich die Beurkundung des deutschen Textes unter Beifügung der englischen Version zu Informationszwecken.[3] Wenn die Gesellschafterversammlung in einer anderen Sprache abgehalten werden soll, bedarf dies der Zustimmung aller Teilnehmer, einschließlich des Protokollführers.[4]

 

Rz. 511

Daneben liegt es im Ermessen des Versammlungsleiters, Fragen oder Redebeiträge in einer fremden Sprache zuzulassen, wenn die betreffende Sprache unter den Teilnehmern der Versammlung verbreitet und eine Übersetzung gewährleistet ist. In der Praxis kann auch bei fehlender Einstimmigkeit ein Teil der Gesellschafterversammlung in einer anderen Sprache abgehalten werden, wenn der wesentliche Inhalt auf Deutsch mitgeteilt wird.[5] Bei Bedarf sind Simultan-Dolmetscher einzusetzen.

[1] Döbereiner, in Beck´sches Formularbuch GmbH-Recht, G IV 4, Rn. 11.
[2] Nr. 26001 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Abs. 2 GNotKG.
[3] Siehe dazu Ott, RNotZ 2015, S. 189 ff.
[4] Dazu grundlegend Krause/Jenderek, NZG 2007, S. 246 ff. m. w. N. [zur AG]; s. auch Rodewald/Ternick, BB 2011, S. 910, 911f. [zur AG].
[5] Ebenso Krause/Jenderek, NZG 2007, S. 246 [zur AG].

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