Rz. 547

Das GmbHG schreibt keine bestimmte Form der Stimmabgabe vor (§ 47 GmbHG). In der Regel enthält auch der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen, sondern überlässt es der Gesellschafterversammlung bzw. ggf. dem Versammlungsleiter, auf welche Weise abgestimmt wird, insb. über

  • offene oder geheime[1] Abstimmung;
  • Abstimmung durch Handaufheben, Zuruf oder mittels Stimmzetteln;
  • Stimmenzählung durch Additionsmethode (Zählung von Ja- und Nein-Stimmen) oder Subtraktionsmethode (i. d. R. Zählung von Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen; die Zahl der Ja-Stimmen ergibt sich dann rechnerisch) und
  • Einzelentscheidung oder Gesamtentscheidung bei der Entlastung von Geschäftsführern und Aufsichtsrat.[2]
[1] Altmeppen, in Roth/Altmeppen GmbHG § 47 Rn. 52; Seibt, in Scholz, § 48 Rn. 48 f.; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 47, Rn. 19; Schindler, in Beck-OK-GmbHG, § 48 Rn. 63. Ein Anspruch auf geheime Abstimmung besteht nicht. Nach der Kommentarliteratur bedarf ein Beschluss über die geheime Abstimmung der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter.
[2] Bei der Entlastung mehrerer Geschäftsführer ist die Gesamtentscheidung der Regelfall, wobei dann sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter ausgeschlossen sind, s. dazu Römermann, in Michalski, § 47 Rn. 179 ff. Wann eine Einzelentlastung sinnvoll sein kann siehe Rn. 581 ff.

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