Rz. 547
Das GmbHG schreibt keine bestimmte Form der Stimmabgabe vor (§ 47 GmbHG). In der Regel enthält auch der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen, sondern überlässt es der Gesellschafterversammlung bzw. ggf. dem Versammlungsleiter, auf welche Weise abgestimmt wird, insb. über
- offene oder geheime[1] Abstimmung;
- Abstimmung durch Handaufheben, Zuruf oder mittels Stimmzetteln;
- Stimmenzählung durch Additionsmethode (Zählung von Ja- und Nein-Stimmen) oder Subtraktionsmethode (i. d. R. Zählung von Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen; die Zahl der Ja-Stimmen ergibt sich dann rechnerisch) und
- Einzelentscheidung oder Gesamtentscheidung bei der Entlastung von Geschäftsführern und Aufsichtsrat.[2]
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