Rz. 278

§ 51a Abs. 2 GmbHG sieht ein Informationsverweigerungsrecht des Geschäftsführers vor, wenn

  • ein gesellschaftsfremder Verwendungszweck des Gesellschafters zu besorgen ist und
  • dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil für die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen eintreten würde und
  • ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt.
 

Rz. 279

Ein gesellschaftsfremder Verwendungsweck ist dann gegeben, wenn gesellschaftsschädliche Zwecke verfolgt werden oder die beabsichtigte Verwendung außerhalb eines ordnungsgemäßen mitgliedschaftlichen Verhaltens liegt (sog. gesellschaftsindifferente Zwecke).[1] Insbesondere zählen hierzu die Beschaffung von Informationen für:

  • die Weitergabe an Konkurrenzunternehmen für dessen Zwecke,[2]
  • eine Anzeige, die sich gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter richtet und bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden soll, oder eine entsprechende Meldung beim Finanzamt[3] sowie
  • negative Berichterstattung in der Presse.[4]

Nicht erfasst von dem Verweigerungsrecht nach § 51a Abs. 2 GmbHG ist ferner ein Auskunftsverlangen, wenn die daraus resultierenden Informationen genutzt werden sollen, um Fragen zu beantworten, die ein potentieller Erwerber im Rahmen einer Due Diligence stellt.[5]

 

Rz. 280

Erforderlich ist, dass die Besorgnis eines solchen Verwendungszwecks besteht. Dies ist dann der Fall, wenn objektiv Anhaltspunkte bestehen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit und somit eine konkrete Gefahr begründen.[6] Ein Nachteil für die Gesellschaft oder ein mit ihr i. S. d. § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist jede gewichtige Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses. Auch ideelle Beeinträchtigungen (z. B. für das Image der Gesellschaft in der öffentlichen Meinung) stellen Nachteile i. S. d. § 51a Abs. 2 GmbHG dar.[7]

 

Rz. 281

Zudem muss hinsichtlich des Informationsverweigerungsrechts ein Beschluss von den Gesellschaftern gefasst werden, § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Der Gesellschafter, der die Auskunft begehrt, ist gem. § 47 Abs. 4 GmbHG analog von der Abstimmung ausgeschlossen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG sind die Gesellschafter zum Beschluss und die Geschäftsführer zur Verweigerung der Auskunft verpflichtet. Beschließen die Gesellschafter keine Verweigerung der Auskunft, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so begründet dieser Verstoß die Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses.[8]

 

Rz. 282

Ob es einer Begründung des Gesellschafterbeschlusses bedarf oder ob eine solche erst im Verfahren nach § 51b GmbHG relevant wird, ist strittig.[9] Dieser Streit ist jedoch in der Praxis regelmäßig nicht von Bedeutung, da eine Nichtangabe von Gründen jedenfalls keinen Anfechtungsgrund darstellt[10] und die Gesellschafter üblicherweise ohnehin den sichersten Weg gehen und die Verweigerung im Beschluss begründen.

[1] Bayer, in Lutter/Hommelhoff § 51a Rn. 35; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51a Rn. 33.
[2] OLG Stuttgart, Beschluss v. 8.2.1983, 8 W 496/82, GmbHR 1983, S. 242, 243; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.12.1984, 11 W 135/84, GmbHR 1985, S. 362, 362.
[3] Römermann, in Michalski, § 51a Rn. 203.
[4] Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 63.
[5] Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 51a Rn. 32.
[6] Zöller/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51a Rn. 34.
[7] Zöller/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51a Rn. 36.
[8] Böhm, in MüHaGesR, Band 3, § 33 Rn. 23; Zöller/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51a Rn. 39.
[9] Vgl. ausführlich Römermann, in Michalski, § 51a Rn. 190 ff.
[10] Zur AG, aber auf die GmbH übertragbar: BGH, Urteil v. 9.2.1987, II ZR 119/86, BGHZ 101, S. 1, 8 f.

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