Rz. 335

Mit dem Eintritt der Wirksamkeit geht der Geschäftsanteil des Gesellschafters mitsamt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten unter.[1] Eine Ausnahme bildet hier die Haftung aus §§ 24, 27, 28, 31 Abs. 3 GmbHG. Sind Ansprüche hieraus bereits vor der Einziehung entstanden, so bleiben diese aus Gründen des Gläubigerschutzes fortbestehen.[2]

 

Beispiel: Einziehung eines Geschäftsanteils

Wenn das Stammkapital 400.000 EUR beträgt und fünf Geschäftsanteile in Höhe von je 80.000 EUR bestehen, so führt die Einziehung eines Geschäftsanteils dazu, dass sich die Beteiligungsquoten von je 20 % auf 25 % erhöhen. Die Nennbeträge der übrigen Geschäftsanteile erhöhen sich jedoch nicht automatisch auf je 100.000 EUR.[3] Es entsteht eine Diskrepanz zwischen dem Stammkapital (400.000 EUR) und der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile (320.000 EUR).

 

Rz. 336

Um eine solche Diskrepanz zu vermeiden, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Kapitalherabsetzung gem. §§ 58 ff. GmbHG,
  • nominelle Aufstockung der restlichen Geschäftsanteile durch Gesellschafterbeschluss (keine Satzungsänderung, daher einfache Mehrheit ausreichend)[4] oder
  • Neubildung eines Geschäftsanteils, welcher der Gesellschaft als eigener Anteil zusteht durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit gem. § 53 Abs. 2 GmbHG.[5]
 

Rz. 337

Für die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses ist das Ergreifen solcher Gegenmaßnahmen nach neuester BGH-Rechtsprechung[6] allerdings nicht erforderlich. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG verlangt zwar grundsätzlich die Übereinstimmung des Stammkapitals und der Summe der Nennbeträge, woraus einige Vertreter in Literatur und Rechtsprechung[7] unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung zum MoMiG[8] schlossen, dass eine Übereinstimmung nicht nur bei der Gründung der GmbH, sondern dauerhaft erforderlich sei. Dieser Auffassung hat der BGH allerdings nun eine Absage erteilt. Unter anderem sei eine derartige Sichtweise aus systematischen Gründen nicht überzeugend. § 34 GmbHG enthält gerade keinen Verweis auf § 5 Abs. 3 GmbHG, während § 55 Abs. 4 GmbHG für die Kapitalerhöhung gerade auf diese Vorschrift Bezug nimmt. Auch § 58a GmbHG, der die vereinfachte Kapitalherabsetzung regelt, verlangt ausdrücklich eine Anpassung der Nennbeträge. Hätte der Gesetzgeber eine Anpassung der Nennwertsumme auch bei der Einziehung für erforderlich gehalten, so wäre in § 34 GmbHG eine entsprechende Regelung getroffen worden.[9]

[1] A. A.: Stehmann, GmbHR 2013, S. 574, 576 f. (eingezogene Anteile gehen auf die GmbH als eigene Anteile über).
[2] Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 34 Rn. 19.
[3] A. A.: Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn. 2 f. (automatische Erhöhung der Nennbeträge).
[4] Dazu Priester, GmbHR 2016, S. 1065, 1067 m. w. N.
[5] Vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 34 Rn. 20.
[6] BGH, Versäumnisurteil v. 2.12.2014, II ZR 322/13, DB 2015 S. 672 ff.
[7] Westermann, in Scholz, § 34 Rn. 62; Fleischer, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG, § 34 Rn. 23; OLG Saarbrücken, Urteil v. 1.12.2011, 8 U 315/10, GmbHR 2012 S. 209 ff.
[8] RegE MoMiG S. 69.
[9] Vgl. auch mit weiteren Argumenten: BGH, Versäumnisurteil v. 2.12.2014, II ZR 322/13, DB 2015 S. 672, 674.

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