Rz. 529

Bei geschäftsunfähigen Minderjährigen wird das Stimmrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt, d. h. in der Regel von beiden Elternteilen gemeinschaftlich (§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB), bei geschäftsunfähigen Erwachsenen vom Betreuer (§ 1902 BGB).[1] Juristische Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Bei mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern oder Vorständen – ebenso bei mehreren sorgeberechtigten Elternteilen – ist das Teilnahmerecht nicht auf eine Person beschränkt.[2] Nimmt bei mehreren gesetzlichen Vertretern mit Gesamtvertretungsbefugnis nur einer an der Gesellschafterversammlung teil, sollte er sich eine Untervollmacht zur Einzelvertretung erteilen lassen.

 

Rz. 530

Eine Prokura umfasst das Recht, in einer Gesellschafterversammlung das Stimmrecht auszuüben, wenn die Geschäftsanteile zum gewerblichen Vermögen des Kaufmanns gehören, der die Prokura erteilt hat. Dasselbe gilt bei einer Generalhandlungsvollmacht.[3]

[1] Zusätzlich kann noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein. § 1822 Nr. 3 BGB: Kroll-Ludwigs, in MüKo-BGB, § 1822 Rn. 25 (Gründung Erwerbsgesellschaft wegen Unternehmerrisiko aus § 11 Abs. 2 GmbHG); KG, Beschluss v. 20.1.1976, 1 W 1341/75, NJW 1976 S. 1946 (Übertragung eines GmbH-Anteils, sofern dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung keine bloße Kapitalbeteiligung ist); BGH, Urteil v. 28.1.2003, X ZR 199/99, DNotZ 2004 S. 152 (Übertragung eines GmbH-Anteils, sofern mehr als 50 % beim Minderjährigen liegen oder gar nur Minderjährige beteiligt sind). § 1822 Nr. 10 BGB: OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.9.1978, 8 W 128/78, OLGZ 1978 S. 426 (GmbH-Gründung im Rahmen einer Umwandlung) und BGH, Urteil v. 20.2.1989, II ZR 148/88, NJW 1989, 1926 (Erwerb GmbH-Anteil in Verbindung mit alleiniger regressloser Schuldübernahme). Keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf in jedem Falle nach Kroll-Ludwigs, in MüKo-BGB, § 1822 Rn. 17 der entgeltliche Anteilserwerb nach Eintragung der GmbH bei voll eingezahlter Stammeinlage sowie nach BGH, Urteil v. 22.9.1969, II ZR 144/68, NJW 1970 S. 33 die Auflösung einer GmbH.
[2] Römermann, in Michalski, § 47 Rn. 386; Drescher, in MüKo-GmbHG, § 47 Rn. 83; a. A. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 47 Rn. 39.
[3] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 235 ff.

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