Rz. 529
Bei geschäftsunfähigen Minderjährigen wird das Stimmrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt, d. h. in der Regel von beiden Elternteilen gemeinschaftlich (§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB), bei geschäftsunfähigen Erwachsenen vom Betreuer (§ 1902 BGB).[1] Juristische Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Bei mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern oder Vorständen – ebenso bei mehreren sorgeberechtigten Elternteilen – ist das Teilnahmerecht nicht auf eine Person beschränkt.[2] Nimmt bei mehreren gesetzlichen Vertretern mit Gesamtvertretungsbefugnis nur einer an der Gesellschafterversammlung teil, sollte er sich eine Untervollmacht zur Einzelvertretung erteilen lassen.
Rz. 530
Eine Prokura umfasst das Recht, in einer Gesellschafterversammlung das Stimmrecht auszuüben, wenn die Geschäftsanteile zum gewerblichen Vermögen des Kaufmanns gehören, der die Prokura erteilt hat. Dasselbe gilt bei einer Generalhandlungsvollmacht.[3]
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