Rz. 573
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung kann diese Zuständigkeit nicht auf andere Organe übertragen, es handelt sich um eine zwingende Zuständigkeit. Dies gilt auch für Änderungen, die nur die Fassung betreffen, also die sprachliche Form und nicht den Inhalt (anders § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG im Aktienrecht).[1] Einzige Ausnahme ist die Ermächtigung der Geschäftsführer zur Erhöhung des Stammkapitals im Rahmen des § 55a GmbHG bei genehmigtem Kapital.
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